Förderung von Beratungsstellen im Jahr 2021

Auf Nachfrage der LIGA hat das Sozialministerium Erläuterungen zur geplanten Förderung der Beratungsdienste im Jahr 2021 gegeben. Demnach sind keine Änderungen am aktuellen Verfahren geplant - mit Ausnahme für die Migrationsberatung im Landkreis Vorpommern-Greifswald.

Die Landesregierung hat einen Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht, mit dem das Inkrafttreten von Abschnitt 2 des Wohlfahrtsgesetzes auf den 01. Januar 2022 verschoben werden soll. Der genannte Abschnitt regelt die geplanten Änderungen in der Förderung der Beratungsdienste in Mecklenburg-Vorpommern.

Die LIGA hatte sich am 15. September 2020 mit einem Schreiben an das Sozialministerium gewandt und um Klärung von Fragen gebeten, die sich aus der aktuellen (unsicheren) Situation ergeben (Schreiben siehe hier).

Das Sozialministerium hat der LIGA am 23. September 2020 geantwortet (Schreiben siehe hier). Daraus geht hervor:

  • Das Sozialministerium geht davon aus, dass die Verschiebung von Abschnitt 2 WoftG im Landtag eine Mehrheit erfahren wird.
  • Wenn es zu der geplanten Verschiebung kommt, erfolgt das Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren für das Jahr 2021 nach den aktuell gültigen Richtlinien.
  • Änderungen an den aktuell gültigen Förderrichtlinien mit Wirkung auf das Jahr 2021 sind nicht geplant.
  • Für den Landkreis Vorpommern-Greifswald strebt das Sozialministerium eine Vereinbarung mit dem Landkreis an, auf deren Grundlage die mit dem Modellprojekt geschaffenen Angebote und Strukturen aufrechterhalten werden können. In Folge dessen wird der Landkreis VG auch für das Jahr 2021 Ansprechpartner für die im Landkreis tätigen Beratungsträger sein.
  • Ausgenommen davon sind Angebote der Migrationsberatung im Landkreis Vorpommern-Greifswald. Da die Migrationsberatung nicht in den Anwendungsbereich des Wohlfahrtsgesetzes fällt, sind die Anträge für Migrationsberatungsstellen im Landkreis Vorpommern-Greifswald für das Jahr 2021 und die Folgejahre wieder an das LAGuS zu richten und nicht wie bisher direkt an den Landkreis. Grundlage der Förderung sind dann (wieder) die einschlägigen Förderrichtlinien des Sozialministeriums.
  • Die Benennung eines konkreten Datums, wann das Land die Zuweisungsvereinbarungen mit allen Landkreisen für die Jahre 2022 ff. getroffen haben wird, ist dem Sozialministerium nicht möglich.

Das Schreiben kann somit die grundlegende Unsicherheit für die Beratungsdienste nicht ausräumen (gültiges Gesetz vs. geplante Gesetzesänderung). Es untermauert jedoch unsere Erwartung, dass für das Förderjahr 2021 zunächst einmal „alles beim Alten“ bleibt – mit Ausnahme für die Migrationsberatung im Landkreis Vorpommern-Greifswald.