Fehlende Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführervergütungen

Der Bundesfinanzhof hat wichtige Kriterien für die Höhe von Geschäftsführergehälter von gemeinnützigen Organisationen aufgestellt. Das Urteil bietet wichtige Orientierungshilfen an. Im Ergebnis kommt es aber letztlich auf den Einzelfall an.

Wann eine Vergütung angemessen ist und wie die Anforderungen an eine angemessene Vergütung zu stellen sind, war bislang stark umstritten. Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 12. März 2020 Az.: V R 5/ 17, veröffentlicht am 20. August 2020, wichtige Kriterien für die Höhe von Geschäftsführergehälter von gemeinnützigen Organisationen aufgestellt.

Der Bundesfinanzhof zieht als Maßstab, ob eine Vergütung unverhältnismäßig ist, den sog. Fremdvergleich heran. Interessant hierbei ist, dass als Ausgangspunkt für allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden können, ohne einen "Abschlag" für gemeinnützige Organisationen machen zu müssen. Erst wenn die Gesamtbezüge den oberen Wert der Bandbreite um 20 Prozent übersteigt, kann von einer Unangemessenheit gesprochen werden. Damit unterliegen gemeinnützige Körperschaften keinem besonderen Sparsamkeitsgebot hinsichtlich der Geschäftsführergehälter. Gleichwohl müssen die gesamten Verwaltungskosten angemessen bleiben. Liegt ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt vor, ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Entzug der Gemeinnützigkeit erst dann gerechtfertigt, wenn es sich nicht lediglich um einen geringfügigen Verstoß gegen das Mittelverwendungsverbot darstellt.

Das vollständige Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes (hier) veröffentlicht.