FAQs zur Tariftreue-Regelung

Nachdem der GKV-Spitzenverband im Juli seine Richtlinien zur tariflichen Entlohnung an die gesetzlichen Neuregelungen angepasst hatte, liegen nun auch aktualisierte FAQ zur Umsetzung dieser Richtlinien vor.

Mit dem Pflegebonusgesetz waren zum Juli 2022 umfangreiche Änderungen in den §§ 72, 82c SGB XI in Kraft getreten. Mit diesen Änderungen hatte der Gesetzgeber wesentliche Impulse – u.a. aus den GKV Richtlinien - aufgenommen und Macken in der bisherigen Systematik ausgebessert. Der Gesetzesstand wird nun auch in den aktualisierten GKV-Richtlinien zur tariflichen Entlohnung (Zulassungs-Richtlinien und Pflegevergütungs-Richtlinien) und in den aktuellen FAQ nachvollzogen. Gesetz, GKV-Richtlinien und FAQ sind nun begrifflich und inhaltlich auf einem einheitlichen Stand.

Präzisierung der Tariftreue-Regelung durch PflegebonusG
Mit dem PflegebonusG wurde die sogenannte Tariftreue-Regelung in §§ 72 Abs. 3c-Abs. 3g, 82c SGB XI in Begriffen und Inhalten präzisiert:

  • Bestandteile der Entlohnung werden im Gesetz aufgeführt
  • Klarstellung, dass es genau drei pflegetypische Zuschläge gibt (Nacht, Sonntag, Feiertag)
  • Die Begriffe Entlohnungsniveau und Qualifikationsgruppen werden einheitlich verwendet
  • die Stichtage für Meldungen, Veröffentlichungen und Umsetzungen von regionalen Entlohnungsniveaus werden ab dem Jahr 2023 vorgezogen, so dass Veröffentlichungen zum 30. Oktober vorliegen und zum Januar des Folgejahres umzusetzen sind
  • Tarifverträge sollen in Textform zugänglich gemacht werden
  • Verstöße gegen Meldepflichten können sanktioniert werden.

Aktualisierungen der GKV-Richtlinien
Mit den im Juli erfolgten Aktualisierungen der beiden GKV-Richtlinien zur Umsetzung der Tariftreue-Regelung wurden die Impulse des Gesetzgebers aufgenommen, so dass nun die Inhalte von Gesetz und Richtlinien übereinstimmen. Neu aufgenommen und klargestellt wurde insbesondere

  • Die neue Systematik in der Abgrenzung von Entlohnung pflegetypischer Zuschläge
  • Klarstellung, dass sogenannte Niveauanwender unpräzise Zuschläge nicht zum September 2022, sondern erst 2 Monate nach der neuen Veröffentlichung zum 1. Februar 2023 umsetzen müssen
  • Klarstellung von Meldepflichten der zugelassenen Pflegeeinrichtungen und der Veröffentlichungspflichten der Pflegekassen
  • Präzisierung der neu aufgenommenen Sanktionsmöglichkeiten bei Verstoß gegen Meldepflichten (neu: § 10 Zulassungs-Richtlinien).

Aktualisierungen in den FAQs

  • Es werden für nicht tarifgebundene Pflegeeinrichtung die Begriffe "Durchschnittsanwender" und "Tarifanwender" eingeführt. 
  • Nr. 3: Es wird klargestellt, dass nicht tarifgebundene Pflegeeinrichtungen, die einen Tarifvertrag als maßgeblich nach § 72 Absatz 3D SGB XI mitteilen, diesen nur in Bezug auf die maßgeblichen Entlohnungsbestandteile anwenden müssen, also beispielsweise nicht in Bezug auf Regelungen zu betrieblichen Altersversorgung, Urlaubsregelungen und nicht pflegetypischen Zuschlägen etc.
  • Nr. 4: Durchschnittsanwender müssen Feiertagszuschläge erst verpflichtend bezahlen, wenn hierzu Durchschnittswerte veröffentlicht werden, was voraussichtlich erstmalig zum 30.11.2022 der Fall sein wird. Bis dahin ist die Zahlung von Feiertagszuschläge keine zu erfüllende Zulassungsvoraussetzung.
  • Nr. 7 und 9: Der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft wird bei der Berechnung der durchschnittlichen Entlohnung für die drei Beschäftigtengruppen erst berücksichtigt, wenn das (neue) regional übliche Entgeltniveau auf der Grundlage der bis zum 30. September 2022 zu melden Informationen veröffentlicht wurde.
  • Nr. 15: Auch Beschäftigte, die Pflegeleistungen nach SGB IX (als Teil der Eingliederungshilfe) oder nach SGB XII (als Hilfe zur Pflege) erbringen, sind entsprechend der Regelung der §§ 72, 82c SGB XI zu entlohnen, sofern:

- sie bei einer nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtung beschäftigt sind und 

- sie zumindest anteilig Pflegeleistungen im Rahmen des SGB XI erbringen, also gegenüber Personen, die pflegebedürftig im Sinne von § 14 SGB XI sind.

  • Nr. 23: Bis zu dem Zeitpunkt, ab dem eine Tarifvertragsdatenbank zur Verfügung steht, gilt die Mitteilungspflicht für das Jahr 2022 als erfüllt, wenn die an den in § 72 Abs. 3e SGB XI genannten Stichtagen geltende durchgeschriebene Fassung des Tarifwerkes oder der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in der Pflegeeinrichtung vorgehalten und auf Verlangen eines Landesverbandes der Pflegekassen diesem unverzüglich übermittelt wird.
  • Nr. 40: Die Einordnung von Beschäftigten, für die vertraglich eine individuelle Arbeitszeit von mindestens 50 % in der Pflege und Betreuung vereinbart wurde, in die drei Beschäftigungsgruppe erfolgt allein aufgrund ihrer Qualifikation im Bereich Pflege und Betreuung. (Nicht etwa aufgrund der Qualifikation der Tätigkeit die sie im Übrigen erfüllen, zum Beispiel im Bereich der Hauswirtschaft.) Welche Qualifikationsart im Rahmen der Pflege und Betreuung eingesetzt werden kann, bestimmt sich nach Landesrecht, unter anderem nach der Landespersonalverordnung für den Pflegebereich.

Ursprung der Tariftreue-Regelung
Die sog. Tariftreue Regelung wurde im Juni 2021 mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) in §§ 72, 82c SGB XI eingeführt. Angestrebt wird eine bundesweit gute Bezahlung in der Altenpflege. Nach dem Gesetz müssen Pflegekräfte entweder aufgrund eines Tarifvertrags bzw. aufgrund kirchenrechtlicher AVR entlohnt werden oder aufgrund entsprechender Anwendung solcher Regelungen. Weitere Alternative ist die Entlohnung aufgrund regional üblicher, durchschnittlicher Entlohnungsniveaus, die für jedes Bundesland aus den tariflichen Entlohnungen abgeleitet und durch die Pflegekassen veröffentlicht werden. Die Umsetzung der Tariftreue-Regelungen durch alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen ist ab dem 1. September 2022 Voraussetzung für den Abschluss von Versorgungsverträgen. Bestandsverträge werden angepasst, wobei jede zugelassene Pflegeeinrichtung angeben muss, in welcher Form die Tariftreue-Regelung umgesetzt wird.

Sie finden die aktuellen Dokumente auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands.