Vor dem Hintergrund der Legalisierung des Cannabiskonsums machen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung darauf aufmerksam, in welchem Verhältnis der strafrechtlich legale Konsum im Rahmen der beruflichen Tätigkeit einzuordnen ist und was dies für Arbeitgeber bedeutet.
Die Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern lassen sich gut aus dem anliegenden Info-Blatt „Cannabis und Arbeitsschutz“, das der TÜV Rheinland veröffentlicht hat, entnehmen. Dort wird vor allem auf die Vorschriften zur Prävention der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband (DGUV ) Bezug genommen. Gem. § 15 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention dürfen sich die Arbeitnehmer durch den Konsum von Drogen oder Rauschmitteln nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder andere gefährden. Gem. § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht mit einer Aufgabe betrauen, wenn er erkennbar nicht in der Lage, diese ohne Gefahr für sich und andere auszuführen.
Das bedeutet, dass Arbeitgeber auch dann, wenn es sich um einen legalen Konsum handelt, trotzdem sicherstellen muss, dass sich aus der Tätigkeit des Konsumierenden keine Gefährdungen für ihn selber oder für andere ergeben. Welche möglichen Wirkungen Cannabis auf Konsumenten hat, wird in dem anliegenden Infoblatt „Wissenswertes über Cannabis“ des TÜV Rheinland gut beschrieben.
Weil Grenzwerte, wie sie z.B. für die Teilnahme am Straßenverkehr seit Juni 2024 gelten, keinen sicheren Anhaltspunkt dafür bieten können, weil es im Unterschied zu Alkohol keine gesicherte Dosis-Wirkung-Beziehung-Beschreibung für den Cannabis-Konsum gibt, plädiert die DGUV für NULL-Cannabis-Regelungen am Arbeitsplatz, siehe Positionspapier der DGUV.
Im Ergebnis kann es sinnvoll und geboten sein, bestehende betriebliche Regelungen anzupassen oder ggfs. erstmalig zu erlassen, um damit für alle Beteiligten Handlungsklarheit herzustellen.