Erlass schränkt Betrieb von Tagespflegen und Werkstätten ein

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit MV hat einen Erlass zur Regelung des Besuchs und des Betretens sozialer Institutionen veröffentlicht. Der Erlass ist durch die zuständigen Gesundheitsämter der Landkreise und Kreisfreien Städte umzusetzen. Die Regelungen sollen bis zum 19. April gelten.

Der Erlass vom 20.03.2020 betrifft eine Vielzahl von Einrichtungen der Eingliederungshilfe, insbesondere Werkstätten für behinderte Menschen. Aus Sicht der Pflegeeinrichtungen SGB XI sind insbesondere die Regelungen in Nr. 3 und 11 des Erlasses relevant, die den Betrieb von Tagespflegeeinrichtungen erheblich einschränken. Demnach gilt:

  • Klienten der Tagespflege dürfen die Tagespflege nicht besuchen / betreten, wenn ihre Versorgung „ohne jeden Zweifel“ zu Hause durch Angehörige, Mitarbeiter*innen der Tagespflege oder ambulante Dienste sichergestellt werden kann.
  • Kann diese Versorgung der pflegebedürftigen Person zu Hause nicht sichergestellt werden, ist deren Versorgung in der Tagespflegeeinrichtung erlaubt.
  • Auf Ziffer 7 des Erlasses des Wirtschaftsministeriums vom 16.03.2020 wird verwiesen.
  • Ausnahmen zu Betretensverboten sollen in entsprechender Anwendung des Erlasses vom 16.03.2020 erfolgen (vgl. dort insbesondere Ziffer 3).

Für niedrigschwellige Unterstützungsangebote gemäß UnterstützungsangeboteLVO gilt gemäß Ziffer 9:

  • Unterstützungsleistungen sind grundsätzlich zu versagen.
  • Ausnahme: Unterstützungsleistungen, die der Versorgung mit Speisen, Nahrungsmitteln oder der Versorgung mit medizinischen oder pflegerelevanten Gegenständen dienen.

Den Erlass des Gesundheitsministeriums vom 20.03.2020 finden Sie hier als PDF.