Energie Schutzschirm für stationäre Pflege

Das EWPBG bringt Entlastung für stationäre Pflegeeinrichtungen bei steigenden Energiekosten. Dieser Energie-Schutzschirm ähnelt in seiner Struktur dem Corona-Schutzschirm von 2020.

Bundestag und Bundesrat haben zum Jahresende zwei Gesetze mit Kostenbremsen in den Bereichen Strom und Wärme verabschiedet:

  • das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
  • das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG).

Das EWPBG bringt mit den neuen § 154 und  § 82 Abs. 5 SGB XI auch Entlastungen für stationäre Pflegeeinrichtungen sowie Bewohner*innen und Tagespflegegäste bei Kostensteigerungen für Strom, Gas und Fernwärme im Zeitraum Oktober 2022 bis April 2024.

Struktur der Erstattung folgt Corona-Schutzschirm
Im SGB XI wird nach dem Abschnitt „Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie“ ein neuer Abschnitt „Maßnahmen zum Ausgleich außergewöhnlicher Kostenentwicklungen“ angefügt. Dieser neue Abschnitt enthält bislang nur einen Paragrafen „Ergänzungshilfen für stationäre Pflegeeinrichtungen zum Ausgleich steigender Preise für Erdgas, Wärme und Strom“. Dieser neue § 154 SGB XI enthält im wesentlichen folgende Regelungen:

  • Adressaten: zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
  • Zeitraum der Ergänzungshilfen: Oktober 2022 bis einschließlich April 2024
  • „Ergänzungshilfen“ werden nur für leitungsgebundene Energie gewährt: Strom, Erdgas, Fernwärme – andere Energieträger wie Öl sind von dieser Regelung nicht erfasst
  • Verfahren: Vorauszahlungen im Referenzmonat März 2022 werden ins Verhältnis gesetzt zu Kosten der monatlichen Abschläge ab Oktober 2022; die Abrechnung erfolgt monatlich, jeweils durch Antragstellung bis zum 15. Tag des Folgemonats; die Auszahlung soll innerhalb von 4 Wochen erfolgen; Nach- und Rückzahlungen
  • zuständige Pflegekassen werden durch den GKV benannt, in MV wie beim Corona Schutzschirm AOK Nordost und TK
  • der GKV-Spitzenverband erlässt unverzüglich Verfahrensrichtlinien
  • Verpflichtende Energieberatung: bis 31.12.2023 ist eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater durchzuführen und nachzuweisen – ansonsten erfolgt eine Kürzung der Erstattungsbeträge ab Januar 2024 um 20 Prozent
  • Ausschluss von Doppelfinanzierungen: Für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Ergänzungshilfen besteht kein Anspruch auf prospektive Berücksichtigung gestiegener Aufwendungen; sofern die Einrichtung weitere Entlastungs-Zuschüsse erhält (zB Dezemberhilfe für Gas-Kunden) sind diese bei den Anträgen auf Ergänzungshilfen zu berücksichtigen

Zielsetzung ist neben der Entlastung von Trägern, dass am Ende auch die Bewohner*innen vor steigenden Kosten geschützt werden.

Härtefall-Fonds für nicht-leitungsgebundene Energie
In einem Entschließungsantrag zu den Gesetzesentwürfen wird in Aussicht gestellt, dass mit den Bundesländern eine Verwaltungsvereinbarung zur Schaffung eines Härtefallfonds im Umfang von 1,8 Mrd. Euro gestaltet werden soll. Damit soll eine Entlastung bei der Nutzung von nicht-leitungsgebundenen Brennstoffen wie zB Heizöl, Pellets und Flüssiggas erfolgen (siehe unter III.8 Des Entschließungsantrags vom 13.12.2022).