Das „Nebenkostenprivileg“ nach § 2 Satz 1 Nr. 15 Betriebskostenverordnung (BetrKV) ermöglichte bislang die Umlage von Nutzungs- und Signalweiterleitungs-Gebühren für den TV-Kabelanschluss / Sammelanschluss über die Betriebskostenabrechnung auf Wohnungsmieter*innen. Für gewöhnliche Mietverträge in Wohngebäuden endet diese Praxis zum 30. Juni 2024. Doch gilt dies auch bei WBVG-Verträgen in Pflegeeinrichtungen und Wohnformen der Eingliederungshilfe?
Die Rechtslage zu dieser Frage ist bisher nicht abschließend geklärt. Weder das WBVG noch der Gesetzestext der TKG-Novelle enthalten hierzu eine konkrete Regelung. Rechtsprechung zu dem Problem ist bisher nicht bekannt. Aktuell sprechen nach Einschätzung des Paritätischen Bundesverbands die stärkeren Argumente dafür, dass das Ende des „Nebenkostenprivilegs“ keinen Einfluss auf die Gestaltung der WBVG-Verträge und die Versorgung der Bewohner*innen mit einem Fernsehsendesignal über einen Sammelanschluss hat. Insoweit sollte weiterhin die Versorgung der Bewohner*innen über einen Sammelanschluss möglich sein. Eine Reduktion der Unterkunftskosten wäre nach Auffassung des Paritätischen Bundesverbands selbst dann nicht erforderlich, wenn sich ein/e Bewohner*in gegen die tatsächliche Inanspruchnahme des Sammelanschlusses entscheidet.
Weitere Einzelheiten und Argumente hat der Pariätische für Mitglieder in einem gesonderten Dokument zusammengestellt, das wir auf Anfrage gerne zur Verfügung stellen.