Die neue Finanzierungsvereinbarung für die Telematikinfrastruktur in Pflegeeinrichtungen ist geeint und gültig

Die neue Finanzierungsvereinbarung, die die Refinanzierung der Telematikinfrastruktur in Pflegeeinrichtungen mit dem GKV Spitzenverband regelt, ist geeint. Sie tritt rückwirkend zum 1. Juli 2023 in Kraft.

Für die verpflichtende Anbindung der Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur (TI) zum 1. Juli 2024 wurde nun auch die neue Finanzierungsvereinbarung gemäß den §§ § 106b SGB XI und 380 SGB V mit fast einem Jahr Verspätung mit dem GKV-Spitzenverband geeint. Die einstige Anschubfinanzierung wurde entsprechend gesetzlicher Vorgaben zu Gunsten höherer laufender Pauschalen abgelöst.

Folgende weitere Eckpunkte wurden geregelt:

  • Als Pflegeeinrichtungen im Sinne der Finanzierungsvereinbarung gelten gemäß § 72 SGB XI durch Versorgungsvertrag zugelassene Pflegeeinrichtungen. Die Vertragsparteien gehen unter Nutzung der Daten der DCS Pflege davon aus, dass derzeit ca. 36.000 Pflegeeinrichtungen deutschlandweit zugelassen sind.
  • Die Höhe der Grundpauschale beträgt für jede mit Versorgungsvertrag zugelassene Pflegeeinrichtung monatlich 192,80 Euro. Zudem hat jede Pflegeeinrichtung einen Anspruch auf zwei Zuschlagspauschalen in Höhe von monatlich jeweils 7,20 Euro (Beantragung eHBAs).
  • Die Auszahlung der Pauschalen durch den GKV-SV erfolgt fortlaufend quartalsweise.
  • Eine Pflegeeinrichtung, die bereits eine Erstattung nach der „alten“ Finanzierungsvereinbarung erhalten hat, erhält während einer Dauer von 30 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erstausstattung (Tag des TI-Anschlusses) monatlich eine jeweils um fünfzig Prozent reduzierte TI-Pauschale.
  • Die Pflegeeinrichtung hat im Antragsportal des GKV-Spitzenverbandes (https://antraege.gkv-spitzenverband.de/home) vor der ersten Zahlung der TI-Pauschale die funktionsfähige Ausstattung mittels einer Eigenerklärung nachzuweisen. Das Antragsportal wird entsprechend der neuen Finanzierungsvereinbarung noch angepasst werden müssen (noch sind also keine Anträge möglich).
  • Notwendige Voraussetzung für die Zahlung der TI-Pauschalen ist der Nachweis des Anschlusses der Pflegeeinrichtung an die TI mittels Eigenerklärung.
  • Die eingesetzte Pflegesoftware muss die Anwendung von KIM in der jeweils aktuellen Version unterstützen.
  • Die Vereinbarung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2023 in Kraft. Laufzeit bis zum 30. Juni 2025.
  • Protokollnotiz: Sollte der GKV-Spitzenverband bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzung feststellen, dass keine DCS Meldung vorliegt und zudem begründete Zweifel am Abschluss des Versorgungsvertrages bestehen, sagen die Verbände der Pflegeeinrichtungen bzw. die Landesverbände der Pflegekassen ihre Unterstützung bei der Klärung zu, ob in dem konkreten Fall eine Zulassung durch eigenen Versorgungsvertrag besteht. Die einzelne Einrichtung ist selbst für die Klärung verantwortlich.

Entsprechend der Festlegung für die Ärzte i. V. m. § 87 Abs. 2e SGB V erfolgt eine Anpassung der Pauschalen in Relation zur Anpassung des Orientierungswertes im Rahmen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes der ärztlichen Vergütung. Der Orientierungswert wurde für das Jahr 2024 um 3,85 % erhöht. Damit gelten ab Januar 2024 Beträge für die Grundpauschale in Höhe von 200,22 EUR sowie für die Zuschlagpauschale (für eHBA) in Höhe von 7,48 EUR.

Alle Dokumente sind auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes abrufbar.

Hinweis: Die Anbindung an die TI ist förderungsfähig entsprechend der Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 8 Absatz 8 SGB XI zur Förderung der Digitalisierung in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen vom 08.04.2019, geändert durch Beschluss vom 12.07.2023 .