Die Maßstäbe und Grundsätze (MuG) ambulante Pflege bestehen aus zwei Teilen:
- Teil 1a gilt für ambulante Pflegedienste.
- Teil 1b gilt für ambulante Betreuungsdienste.
Für die ambulanten Pflegedienste gelten neue Vorgaben für Betreuungskräfte:
Ab dem 1. Juli 2026 muss die Pflegedienstleitung (PDL) sicherstellen und nachweisen, dass die eingesetzten Mitarbeitenden für ihre Betreuungsaufgaben geeignet sind. Die PDL beurteilt dazu
- die formelle Qualifikation (z.B. Abschlüsse zur Pflegefachkraft oder Qualifizierung nach der Betreuungs-Richtlinie) oder
- die materielle Qualifikation (z.B. Berufserfahrung, Fortbildungen, etc.).
Sie entscheidet über notwendige Anleitungen, Schulungen oder Fortbildungen.
Die neuen Regeln treten am 1. Juli 2026 in Kraft. Die Maßstäbe und Grundsätze (MuG) für die ambulante Pflege, incl. Teil 1a für die ambulanten Pflegedienste, sind beim Medizinischen Dienst Bund abrufbar.