Corona-Teilhabe-Fonds des Bundes für Einrichtungen der Behindertenhilfe, Inklusionsbetriebe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen

Seit Jahresanfang 2021 können Einrichtungen der Behindertenhilfe, Inklusionsbetriebe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen zusätzliche Zuschüsse aus dem Corona-Teilhabe-Fonds beantragen, um entstandene Schäden auszugleichen.

100 Mio. Euro zusätzliche Zuschüsse aus dem Corona-Teilhabe-Fonds
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales informiert mit dem Schreiben vom 18. Januar 2021 die Mitglieder von CDU/CSU und SPD im Deutschen Bundestag über die seit Jahresbeginn bestehenden Möglichkeiten für Einrichtungen der Behindertenhilfe, Inklusionsbetriebe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen zusätzliche Zuschüsse aus dem Corona-Teilhabe-Fonds beantragen zu könne, um entstandene Schäden auszugleichen.

Hierfür stehen 100 Mio. Euro zur Verfügung. Grundlage für die Förderung ist eine im Dezember vom Bund erlassene Richtlinie.

Förderbedingungen
Die Förderung erfolgt in Form einer Liquiditätsbeihilfe. Sie kann bis zum 31. März 2021 für die Monate September 2020 bis März 2021 beim Integrationsamt des jeweiligen Bundeslandes beantragt werden. Um die Förderung zu erhalten, müssen die Einrichtungen und Unternehmen glaubhaft machen, dass: 

• ihre Einnahmen auf Grund der COVID-19-Pandemie im Vergleich zum Vorjahr mindestens zehn Prozent niedriger sind,

• diese Einnahmen nicht ausreichen, um die betrieblichen Fixkosten zu decken und

• die bestehenden finanziellen Engpässe im Förderzeitraum nicht bereits durch andere Förderungen ausgeglichen werden.

Die Förderrichtlinie können Sie unter hier herunterladen.