Die Corona-Lockerungs-LVO MV ersetzt die bis dahin gültige Corona-Landesverordnung, die am 10.07.2020 außer Kraft getreten ist. Die Corona-Lockerungsverordnung besteht aus dem eigentlichen Verordnungsteil und insgesamt 43 Anlagen.
Im Verordnungsteil finden sich grundsätzliche Regelungen u.a. für allgemeine Kontaktbeschränkungen, Regelungen für Gaststätten und Beherbergungsbetriebe und für Veranstaltungen aller Art. Den Verordnungsteil zum Download finden Sie hier.
Im Anlagenteil finden sich dann noch einmal spezielle Regelungen für zahlreiche Bereiche, u.a. für soziokulturelle Zentren, für Beherbergungsstätten, Veranstaltungen, öffentlich zugängliche Spielplätze und Proben von Musikensembles im Amateur- und Laienbereich:
Für Veranstaltungen gilt, dass diese weiterhin grundsätzlich verboten sind (§ 8 des Verordnungsteils), außer sie werden in der Verordnung an anderer Stelle explizit erlaubt. In § 8 Abs. 5 der Verordnung finden sich dann folgende Ausnahmen von dem Verbot. Erlaubt sind demnach
- Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 200 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 500 Personen
- Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 400 Personen und im Freien mit maximal 1.000 Personen, wenn eine entsprechende Ausnahmegenehmigung der zuständigen Gesundheitsbehörde eingeholt wird
- Veranstaltungen mit einer weiteren Überschreitung der oben genannten Personenzahlen, wenn diese für gesetzlich oder satzungsgemäß erforderliche Veranstaltungen von Vereinen, Verbänden oder Parteien nötig ist.
Für alle Veranstaltungen sind dabei zusätzlich die Auflagen aus Anlage 40 der Verordnung zu beachten („Auflagen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel“). Die Auflagen für Veranstaltungen sind dabei äußerst vielfältig und die Umsetzung in der Praxis wird sich aufwendig gestalten.
Für Beherbergungsbetriebe gelten die Auflagen aus § 4 der Verordnung und aus Anlage 34 („Auflagen für Beherbergungsstätten“). Die Verordnung unterscheidet hier nicht zwischen Regelungen für Hotels und z.B. Regelungen für Jugendgästehäuser, Schullandheime oder Jugendherbergen.
Für Soziokulturelle Zentren gelten laut § 2 Abs. 27 der Verordnung die Regelungen aus Anlage 27 der Verordnung („Auflagen für Soziokulturelle Zentren“). Eine genaue Definition, was unter „soziokulturellem Zentrum“ zu verstehen ist, findet sich in der Verordnung nicht. Aus den Auflagen geht aber hervor, dass darunter anscheinend auch Einrichtungen fallen, in denen kreative Angebote oder Schulungsangebote / Kurse abgehalten werden. Für Proben von Musikgruppen gelten zusätzlich die Auflagen aus Anlage 10 („Auflagen für Chöre und Musikensembles im Profi-, Amateur- und Laienbereich“)
Für öffentlich zugängliche Spielplätze, andere Spielplätze im Freien sowie Indoor-Spielplätze gelten die Auflagen aus Anlage 17 („Auflagen für öffentlich zugängliche Spielplätze sowie andere Spielplätze im Freien sowie sonstige Indoor-Spielplätze“).
Die Verordnung mit sämtlichen Anlagen zum Download finden Sie hier. Einzelne relevante Anlagen finden Sie im Internbereich unserer Internetseite.