Start: Bundesweites Verzeichnis

Von Oktober 2022 an soll die Registrierung für die Vergabe einer Beschäftigtennummer für Beschäftigte von ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) starten. Die Beschäftigtennummer ist ein Teil des bundesweiten Verzeichnisses der ambulanten Pflege- und Betreuungsdienste und wird ab Januar 2023 für die Abrechnung von Pflege- und HKP-Leistungen verpflichtend benötigt.

Mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG, 2020) wurde das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) damit beauftragt, ein bundesweites Verzeichnis der ambulanten Pflege- und Betreuungsdienste der dort beschäftigten Personen, die bestimmte Leistungen erbringen, sowie der Pflegekräfte, mit denen die Pflegekassen Verträge nach § 77 Abs. 1 SGB XI abgeschlossen haben, zu errichten (§ 293 Abs. 8 SGB V). Laut Gesetzesbegründung dienen die Angaben der Transparenz und sind für eine effektive und effiziente Abrechnungs­prüfung erforderlich. Die Kosten zur Führung des Verzeichnisses trägt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

Es betrifft ambulante Pflegedienste, die nach § 72 Abs. 1 SGB XI zugelassen sind oder ambulanten Leistungserbringer, mit denen die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 Satz 1 (HKP) abgeschlossen haben. Das Verzeichnis enthält Angaben über die Personen und Pflegekräfte, die bei den erwähnten ambulanten Leistungserbringern beschäftigt sind und die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V, außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V oder Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 Abs. 1 SGB XI erbringen (§ 293 Abs. 8 Nr. 2 SGB V). Zudem betrifft es die Einzelpersonen, die häusliche Pflege auf Grund eines Vertrags mit der Pflegekasse erbringen (§77 SGB XI; § 293 Abs. 8 Nr. 3 SGB V).

Folgende Angaben sind enthalten:

  • Beschäftigtennummer
  • Vorname und Name
  • Geburtsdatum
  • Bezeichnung der abgeschlossenen Berufsausbildung und das Datum des jeweiligen Abschlusses (Datum der Urkunde) sowie
  • Bezeichnung abgeschlossener Zusatzqualifikationen und das Datum des jeweiligen Abschlusses.

Das BfArM legt hierbei für jede in das Verzeichnis aufzunehmende Person und Pflegekraft eine Beschäftigtennummer fest. Die Beschäftigtennummer soll im Rahmen der Umstellung auf eine papierlose elektronische Abrechnung die bisher angewandten Verfahren der Übermittlung von handschriftlich abgezeichneten Leistungsnachweisen und Handzeichenlisten ablösen.

Für Beschäftigte von ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten (Personen nach Satz 1 Nr. 2 § 293 Abs. 8 SGB V) enthält das Verzeichnis zusätzlich zu diesen Angaben:

  • das Kennzeichen des Arbeitgebers oder des Trägers des Leistungserbringers
  • das Kennzeichen des Leistungserbringers, in dem die Person beschäftigt ist oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, ersatzweise die Anschrift des Leistungserbringers, bei dem die Person beschäftigt ist, und
  • den Beginn und das Ende der Tätigkeit beim Leistungserbringer.

Die o.a. ambulanten Leistungserbringer sind verpflichtet, dem BfArM ab dem 1. Oktober 2022 (für bestimmte ambulante Leistungserbringer ab 01.08.2022) die nach § 293 Abs. 8 SGB V erforderlichen Angaben zu übermitteln sowie jede Veränderung dieser Angaben mitzuteilen. Die Beschäftigtennummer ist spätestens ab dem 1. Januar 2023 für die Abrechnung der erbrachten Leistung zu verwenden. Dann können nur die Mitarbeitenden der ambulanten Dienste Leistungen abrechnen, die auch eine Beschäftigtennummer haben. Das heißt, es müssen neben den Pflegefachkräften auch alle anderen Mitarbeitenden des ambulanten Pflegedienstes erfasst werden, die abrechnungsfähige Leistungen erbringen.

Nach § 105 Absatz 2 SGB XI vereinbaren die Pflegekassen und die Leistungserbringerverbände in der Pflege auf Bundesebene das Nähere zur elektronischen Abrechnung von (ambulanten) Pflegeleistungen im Rahmen des Datenträgeraustausches (DTA, TP 5). Dort wurden im Frühjahr diesen Jahres Regelungen zur Beschäftigtennummer aufgenommen. Die Softwareanbieter sollten über diese Änderung für die Abrechnungen ambulanter Leistungen und HKP-Leistungen informiert sein. Es wurden also die Vorkehrungen für die Beschäftigtennummern im DTA nach dem SGB XI und dem SGB V getroffen. Außerdem wurden auch Regelungen getroffen, dass im Einzelfall ab dem 01.01.2023 Leistungen abgerechnet werden kann, auch wenn die Beschäftigtennummer noch nicht vorliegen sollte.

Ende des Jahres 2020 hat das BfArM mit der Errichtung eines Beschäftigtenverzeichnis begonnen. Der durch den Gesetzgeber vorgegebene Termin zur Errichtung des Verzeichnisses durch das BfArM (31.12.2021) ist bereits verstrichen. An dem avisierten Termin 1. Januar 2023 zur verpflichtenden Nutzung der Beschäftigtennummer soll vorerst festgehalten werden.  

Das BfArM hat nun erstmals konkreter zum anvisierten Prozess der Registrierung/Meldung informiert:
Demnach soll das Portal zur Registrierung im Oktober 2022geöffnet werden. Ab August 2022 soll das Portal bereits für eine kleine Gruppe von Testeinrichtungen zur Verfügung stehen.

Es wird zudem zwei Möglichkeiten der Dateneingabe geben:

- Per Formular (für kleine Dienste, wenig Mitarbeitende, wenig Daten),
- Per Datenupload/Datenhochladen (für große Dienste, viele Mitarbeitende, viele Außenstellen etc.).

Das BfArM hat zugesagt, zeitnah ein Informationsschreiben über den Ablauf des "Onboardings" (Registrierung im Verzeichnis und Erhalt der Beschäftigtennummer) zur Verfügung zu stellen. Daraus sollten der Zeitplan sowie die erforderlichen Daten für die Vorbereitung erkenntlich sein. Auch sollen die Kassen eingebunden werden, damit die Softwareanbieter frühzeitig offiziell über die notwendige Einbindung der Beschäftigtennummer in den DTA-Prozess informiert werden können und eine rechtzeitige Anpassung der Software möglich ist.

Bislang sind folgende Informationen auf der Homepage des BfArM zu finden: https://www.bfarm.de/DE/Das-BfArM/Aufgaben/BeVaP/_artikel.html.