Hinweisgeberschutzgesetz: Bundesrat verweigert Zustimmung

Der Bundesrat hat 10. Februar 2023 seine Zustimmung zur Verabschiedung des Hinweisgeberschutzgesetzes verweigert. Wir erklären die Hintergründe.

Unklar ist, ob das Gesetz in den Vermittlungsausschuss überwiesen wird oder ob die Bundesregierung einen geänderten Gesetzentwurf vorlegt, der ggf. ohne Zustimmung des Bundesrates verabschiedet werden kann. 

Da das geplante Hinweisgeberschutzgesetz zumindest mittelfristig hohe Anforderungen - auch an gemeinnützige Organisationen - gestellt hätte, gilt es, die weiteren Entwicklungen im Blick zu behalten.

Was soll durch das Hinweisgeberschutzgesetz geregelt werden?

Die EU hat die Mitgliedsländer bereits vor einiger Zeit verpflichtet, gesetzliche Regelungen zu schaffen, mit denen Personen geschützt werden, die Hinweise auf Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Die Bundesregierung wollte mit dem Hinweisgeberschutzgesetz über die EU-Anforderungen hinaus gehen und nicht nur Regelungen für Meldungen über Verstöße gegen das EU-Recht verankern, sondern auch Meldungen über Verstöße gegen nationale Rechtsvorschriften regeln. Größere Unternehmen sollten unverzüglich, Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten bis Dezember 2023 Kanäle und Verfahren für interne Meldungen gegen Rechtsverstöße und Strukturen zur Nachverfolgung der Meldungen einrichten. Von dieser Verpflichtung wären auch gemeinnützige Organisationen betroffen gewesen.

Warum hat der Bundesrat dem Gesetz die Zustimmung verweigert?

Die von der Union regierten Bundesländer hatten den Widerstand gegen das Hinweisgeberschutzgesetz damit begründet, dass es weit über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinausgehe. In ihren Wortbeiträgen rügten Bayerns und Hessens Justizminister den hohen bürokratischen Aufwand und die zu erwartenden Kosten für kleine und mittelgroße Unternehmen.

Was empfiehlt der Paritätische Gesamtverband

Im Moment ist noch nicht klar, ob und gegebenenfalls wann ein Gesetz zum Schutz von Hinweisgebenden in Kraft treten und was darin im Einzelnen geregelt sein wird. Der Paritätische Gesamtverband empfiehlt den Mitgliedern daher, nicht verfrüht Verträge mit Dienstleistern und Anbietern von speziellen Softwares zum Schutz von Whistleblowern abzuschließen. Derzeit erscheint vorzugswürdig, zunächst einmal die weitere gesetzgeberische Entwicklung abzuwarten, bis feststeht, welche Anforderungen ein Gesetz an den Hinweisgeberschutz im Detail stellen wird.