Das Bundesgesundheitsministerium hat § 4a in der Coronavirus-Testverordnung (TestV) angepasst. Grundlage dieser Änderung waren Beschlüsse der Gesundheitsminiser*innen der Länder vom August.
Neuregelung zum 11. Oktober 2021
Vom 11. Oktober an gilt gemäß dem neuen § 4a „Testung bei Impfunfähigen und abgesonderten Personen“ der Anspruch auf PoC-Antigentestung insbesondere für folgende Personen:
- Kinder / Jugendliche bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und drei Monate darüber hinaus
- Personen, die wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft wurden
- Personen mit nachgewiesener Infektion zur Beendigung einer Absonderung
- Jugendliche unter 18 Jahren haben bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin einen Anspruch auf die kostenlose PoC-Antigentestung.
Die Neufassung der TestV tritt zum 11. Oktober in Kraft. Die Veröffentlichung der dann gültigen Verordnung im Bundesanzeiger finden Sie hier als PDF.