Bürgertestung entfällt zum 11. Oktober

Aufgrund des mittlerweile flächendeckend vorliegenden Impfangebots an Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr, wird die Möglichkeit zur kostenfreien PoC-Antigentestung in Testzentren und Apotheken stark eingeschränkt.

Das Bundesgesundheitsministerium hat § 4a in der Coronavirus-Testverordnung (TestV) angepasst. Grundlage dieser Änderung waren Beschlüsse der Gesundheitsminiser*innen der Länder vom August.

Neuregelung zum 11. Oktober 2021
Vom 11. Oktober an gilt gemäß dem neuen § 4a „Testung bei Impfunfähigen und abgesonderten Personen“ der Anspruch auf PoC-Antigentestung insbesondere für folgende Personen:

  • Kinder / Jugendliche bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und drei Monate darüber hinaus
  • Personen, die wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft wurden
  • Personen mit nachgewiesener Infektion zur Beendigung einer Absonderung
  • Jugendliche unter 18 Jahren haben bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin einen Anspruch auf die kostenlose PoC-Antigentestung.

Die Neufassung der TestV tritt zum 11. Oktober in Kraft. Die Veröffentlichung der dann gültigen Verordnung im Bundesanzeiger finden Sie hier als PDF.