Die Einführung dieses Anspruchs gilt als erster Schritt zur Umsetzung der Ergebnisse der Personalbemessungsstudie in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 113c SGB XI. Hierdurch sollen bundesweit 20.000 zusätzliche Stellen finanziert werden, ohne dass die Versorgten hierdurch zusätzlich finanziell belastet werden.
Vorgesehen ist ein neuer Absatz 6a in § 8 SGB XI (gemeinsame Verantwortung). Demnach sollen vollstationäre Einrichtungen (einschließlich Kurzzeitpflege) auf Antrag zusätzliche Pflegehilfskraftstellen (Qualifikationsniveau 1 bis 3) durch einen Zuschlag finanziert bekommen. Voraussetzung ist, dass es sich um zusätzliche Pflegehilfskraftstellen handelt, die über das von der Pflegeeinrichtung nach der bestehenden Pflegesatzvereinbarung vorzuhaltende Personal hinausgehen.
Zur Berechnung des Anspruchs wird die Belegung nach Pflegegraden zum 30. Juni des jeweiligen Vorjahres (also 30. Juni 2020 für einen Anspruch ab 01.01.2021) zu Grunde gelegt.
Folgende Berechnung ist vorgesehen:
- 0,016 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1
- 0,016 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2
- 0,025 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3
- 0,032 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4
- 0,036 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5.
Die Schaffung dieser zusätzlichen Pflegehilfskraftstellen kann durch Neueinstellung, Neubesetzung oder Stellenaufstockung erfolgen. Landesspezifische Regelungen zur Fachkraftquote werden durch das Förderprogramm nicht berührt.
Mit dem Programm wird auch die Weiterqualifizierung von Pflegehilfskräften mit Qualifikationsniveau 1 verfolgt: „Für den Fall, dass die vollstationäre Pflegeeinrichtung eine Pflegehilfskraft des Qualifikationsniveaus 1 eingestellt hat, muss die Pflegeeinrichtung innerhalb von zwei Jahren sicherstellen, dass diese Pflegehilfskraft das Qualifikationsniveau 2 entsprechend dem zweiten Zwischenbericht zum Projekt zur Ermittlung eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen gem. § 113c erreicht“ (Begründung zum Referentenentwurf Seite 30).
Die Modalitäten zu Auszahlung, Antragsstellung, Nachweis und Zahlungsverfahren sind entsprechend § 8 Abs. 6 auf den neu eingefügten Abs. 6a anzuwenden und werden demnach in Richtlinien festzulegen sein (vgl. § 8 Abs. 6 Satz 7 bis 13). Die Regelung soll zum 01.01.2021 in Kraft treten.
Der Referentenentwurf sieht weitere Gesetzesänderungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung vor, unter anderem eine bessere Versorgung von Schwangeren durch Förderung zusätzlicher Hebammenstellen für Krankenhäuser sowie die Einbeziehung der Kinder- und Jugendmedizin in die pauschale Förderung für ländliche Krankenhäuser.
Den Referentenentwurf des BMG finden Sie hier.