Auf Grundlage der „Empfehlungen zur Stabilisierung des Beitragssatzes zur Gesetzlichen Krankenversicherung ab 2027“ vom 30. März 2026 hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in der vergangenen Woche den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz - GKV-BStabG) vorgelegt.
Der Paritätische Gesamtverband hat die äußerst kurze Frist zur Stellungnahme genutzt:
Unter Anerkennung positiver Ansätze bewertet der Paritätische Gesamtverband den vorgelegten Entwurf in seiner Gesamtheit als sozial unausgewogen und in wesentlichen Teilen für Versicherte und vulnerable Gruppen als unzumutbar: „Mit Blick auf die Ursachen der Kostenentwicklung ignoriert das Gesetz einerseits die dramatischen Auswirkungen des Konsums von Alkohol, Tabak und Zucker sowie der schwindenden Gesundheitskompetenz auf das Gesundheitssystem und wälzt die Verantwortung stattdessen auf die am stärksten von Krankheit und Armut Betroffenen sowie auf die Beschäftigten im Gesundheitswesen ab. Das Gesetz setzt einseitig auf fiskalische Wirkungen und belastet systematisch diejenigen am stärksten, die auf die GKV-Leistungen am dringendsten angewiesen sind: chronisch Kranke, Menschen mit Behinderungen, Einkommensschwache, pflegebedürftige Menschen sowie Menschen in Care-Verantwortung.“ Zudem fehle ein klarer Fokus auf Prävention und Gesundheitsförderung als maßgebliche Leitlinien für eine Reform des Gesundheitswesens.
Errungenschaft der Tariftreue soll für die häusliche Krankenpflege gestrichen werden
Kritisch und nicht hinnehmbar ist aus Sicht der häuslichen Krankenpflege insbesondere, dass die grade etablierte gesetzliche Tariftreue-Regelung faktisch ausgehebelt werden soll. In § 132a Absatz 4 SGB V (häusliche Krankenpflege) sowie in § 132l SGB V (außerklinische Intensivpflege) sollen die bisherigen Regelungen zur Refinanzierung von tariflicher bzw. kirchen-tariflicher Bezahlung gestrichen werden. Die neue Regelung lautet in der Entwurfsfassung: “Bei der Vertragsvereinbarung nach Satz 1 stellt die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt.” Dabei stellt die Gesetzesbegründung ausdrücklich klar: „Damit entfällt auch die Verpflichtung zur vollständigen Tarifrefinanzierung in den Vergütungsverhandlungen.“
In seiner Stellungnahme nimmt der Paritätische hiergegen eine klare Position ein: „Der Paritätische Gesamtverband lehnt die geplante Streichung der vollständigen Tarifrefinanzierung in §§ 132a und 132l SGB V auf das Schärfste ab. Diese Regelung ist in ihrer Wirkung verheerend und muss vollständig aus dem Gesetzentwurf gestrichen werden. (…)“.
Quellen zur geplanten Gesundheitsreform:
- Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit: Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 16.04.2026
- Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbands zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz – GKV-BStabG) vom 19.04.2026
- Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit „Empfehlungen zur Stabilisierung des Beitragssatzes zur Gesetzlichen Krankenversicherung ab 2027“ vom 30.03.2026
- Zusammenfassung „Management Summary - Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit“.