Hierzu heißt es unter Ziffer 5. „Besondere Infektionsmaßnahmen“ (Seite 3): "Beschäftigte, Bewohnerinnen und Bewohner, Angehörige sowie andere dritte Personen sollten sich nach Betreten der Einrichtung die Hände gründlich waschen oder desinfizieren. Beschäftigte tragen in der Einrichtung Mund-Nasen-Schutz, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Angehörige und weitere Personen tragen Mund-Nasen-Bedeckungen. Bewohnerinnen und Bewohner sollten, sofern ihr Gesundheitszustand es zulässt, ebenfalls Mund-Nasen-Bedeckung oder -Schutz tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Tragen die Bewohnerinnen oder Bewohner keine Mund-Nasen-Bedeckung, sind nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung weitere Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten und umzusetzen, wie zum Beispiel das Tragen von FFP2-Masken, ergänzt durch eine Schutzbrille oder einen Gesichtsschild (siehe dazu „Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung Pflege im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie 2020“)."
Zur Refinanzierung von FFP-2-Masken hat das BMG auf Nachfrage den Standpunkt vertreten, dass diese über § 150 Abs. 3 SGB XI grundsätzlich geregelt sei, so dass es von finanzieller Seite keine Schwierigkeiten geben sollte.
Außerdem wurde der Anwendungsbereich des Standards konkretisiert bzw. korrigiert. Die BGW hat mit einer Aktualisierung des Standards auf Seite 2 deutlich gemacht, dass die besonderen Wohnformen nach SGB IX im Branchenstandard eingeschlossen sind, indem der Begriff "besonderen Wohnformen" an dieser Stelle gestrichen wurde.
Den aktuellen BGW-Standard (Stand 12.08.2020) finden Sie auf der Internetseite der BGW.