Somit hat die BGW auf Kritik bezüglich der bisherigen drei Veröffentlichungen für stationäre Einrichtungen (Standard, Hilfestellung und Gefährdungsbeurteilung) reagiert. Bisher wurde zum einen empfohlen, dass in Nähe-Situation sowohl die pflegende Person, als auch die gepflegte Situation Mund-Nasen-Schutz tragen soll. Für Fälle, in denen die gepflegte Person keinen MNS toleriert, sollte die pflegende Person präventiv eine FFP2-Maske tragen. Eine strikte Anwendung dieses hohen präventiven Schutzstandards wurde in der Praxis aus verschiedenen Gründen abgelehnt. Unter anderem fehlte es an einer klaren Abstimmung zwischen den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und den Schutzstandards der BGW. Hier hat eine Harmonisierung auch in sofern stattgefunden, als die aktuellen RKI-Empfehlungen für vollstationäre Pflege und EGH (Stand 07.10.2020) unter 3.1. im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung ausdrücklich auf die BGW-Unterlagen verweisen.
Der neue Schutzstandard geht hierauf ein und verdeutlicht, dass angemessene präventive Schutzmaßnahmen aufgrund einer situativen Gefährdungsbeurteilung zu treffen sind.
Für diese Gefährdungsbeurteilung hat die BGW ergänzend zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für die Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen eine Hilfe zur Ermittlung / Bewertung des SARS-CoV-2-Infektionsrisikos bei der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich des Erfordernisses von Atemschutz bei Pflege- und Betreuungstätigkeiten entwickelt. Hier werden in einer tabellarischen Aufstellung Risikofaktoren benannt und bewertet und in drei Kategorien übersichtlich dargestellt: Risikofaktoren auf lokaler Ebene – Risikofaktoren im Einflussbereich der Einrichtung – Risikofaktoren in der Interaktion mit der betreuten Person.
in der Bewertung des zu erwartenden Risikos heißt es u.a.:
- Wenn für alle ermittelten Faktoren das erwartete Infektionsrisiko als gering eingeschätzt wird, kann davon ausgegangen werden, dass durch das Tragen des MNS ein ausreichender gegenseitiger Schutz besteht.
- Beschäftigte mit Vorerkrankung oder einer individuellen Disposition, bei denen ein schwerer Verlauf einer COVID-19 zu befürchten ist, sind bei den oben genannten Bewertungen auf die individuelle Beratung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge hinzuweisen. Auf Wunsch der Beschäftigten sollte ihnen eine Wunschvorsorge ermöglicht und immer mindestens FFP2-Masken oder gleichwertige Atemschutzmasken zur Verfügung gestellt werden.
Den Arbeitsschutzstandards und die Hilfestellungen zur Gefährdungsbeurteilung sowie Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQ) finden Sie auf der Internetseite der BGW.