Die neue Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL) betrifft Menschen mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege. Die größte Gruppe bilden Menschen, die künstlich beatmet werden. Dazu gehören neben geriatrischen und multimorbiden Patientinnen und Patienten unter anderem auch Kinder und Jugendliche, bei denen die Beatmung z.B. aufgrund eines Gendefekts oder aufgrund eines Ertrinkungsunfalls dauerhaft erforderlich ist. Betroffen von außerklinischer Intensivpflege (AKI) können aber auch Menschen sein, die aus anderen Gründen regelmäßig in lebensbedrohliche Situationen geraten, wie z.B. Menschen mit medikamentös schwer einstellbaren Epilepsien.
Die AKI-RL ist eine Umsetzung des hoch umstrittenen Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes (GKV-IPReG) durch den G-BA. Sie regelt unter anderem, welche Ärztinnen und Ärzte zukünftig AKI verordnen können, die Qualifikation von Ärztinnen und Ärzten, die vor einer Verordnung das Potenzial für eine Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung erheben müssen sowie das Nähere zu Inhalt und Umfang der AKI. AKI-Verordnungen müssen ab dem 1. Januar 2023 nach der neuen Richtlinie erfolgen und nicht mehr als „spezielle Krankenbeobachtung“ nach der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL).
Für den Paritätischen war es wichtig, dass das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen im Hinblick auf die Wahl des Lebensortes zentral im Mittelpunkt stehen muss und es darf nicht durch bürokratische oder andere Vorschriften und Hürden eingeschränkt werden.
Den Beschlusstext und die tragenden Gründe finden Sie beim G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) unter diesem Link. Die Richtlinie können Sie beim G-BA abrufen.