Auslaufen aller Corona-Verordnungen

Zum 1. März sind sämtliche Corona-Verordnungen in Mecklenburg-Vorpommern ausgelaufen. Wir erläutern, welche Regelungen ab jetzt noch zu beachten sind.

Am 28. Februar 2023 sind die Corona Landesverordnung, die Corona Pflege und Soziales Verordnung sowie die Corona Reha-Verordnung ausgelaufen. Zuvor waren bereits die Schul-Corona-Verordnung ausgelaufen und die Corona Kindertagesförderungsverordnung.

Somit bestehen in Mecklenburg-Vorpommern aktuell keine speziellen, landesspezifischen Corona-Regelungen mehr.

Das Infektionsschutzgesetz sieht in § 28b noch vor, dass Einrichtungen der Pflege, Eingliederungshilfe und Krankenhäuser nur mit FFP2-Maske betreten werden dürfen und dass sich Beschäftige in der Pflege und Eingliederungshilfe dreimal wöchentlich auf Corona testen lassen müssen. Die genannten Regelungen im Infektionsschutzgesetz laufen eigentlich erst zum 7. April 2023 aus. Allerdings hat die Bundesregierung am 24. Februar 2023 eine Änderung der Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung veröffentlicht. Durch diese Verordnung werden sämtliche Testverpflichtungen in der Pflege und Eingliederungshilfe ab dem 1. März 2023 ausgesetzt. Ebenfalls ausgesetzt wird in der Pflege und Eingliederungshilfe die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske für Beschäftigte.

Bis zum 7. April 2023 bleiben daher bundesweit lediglich folgende Corona-Regelungen bestehen:

  • Maskenpflicht für Besucher*innen von Einrichtungen nach § 28b Absatz 1 Nr. 3 IfSG (Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen)

  • Maskenpflicht für Patient*innen und Besucher*innen in Einrichtungen und Angeboten nach §28b Abs. 5 (u.a. in Arztpraxen, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und Rettungsdiensten)

Mit Wirkung zum 2. Februar war bereits die Corona-Arbeitsschutzverordnung mit speziellen Regelungen zum Schutz von Beschäftigen in Unternehmen ausgelaufen. 

Corona-Infektionsschutzmaßnahmen
Corona-Infektionsschutzmaßnahmen müssen zukünftig dennoch in die regulären Hygieneschutzkonzepte und Arbeitsschutzmaßnahmen der Einrichtungen, Dienste und Angebote integriert werden. Corona ist nun eine von vielen ansteckenden Krankheiten, für die durch angemessene und verantwortungsbewusste Hygienekonzepte Präventions- und Schutzmaßnahmen getroffen und umgesetzt werden müssen.

Da selbst für Corona-positiv getestete Personen keine Isolationspflicht mehr besteht, ist es rechtlich grundsätzlich erlaubt, infiziert die Arbeitsstelle aufzusuchen. Aber: Im Sinne der betriebsinternen Hygieneschutzmaßnahmen sollten Arbeitgeber ihre Beschäftigen dafür sensibilisieren, sich bei einer Coronainfektion mit Symptomen krankschreiben zu lassen. Hat der oder die Beschäftigte keine Symptome oder ist trotz Symptomen arbeitsfähig, sollten Arbeitgeber und Beschäftigte gemeinsam alternative Möglichkeiten suchen, wie der Beschäftigte seine Arbeitsleistung erbringen kann, ohne Andere zu gefährden (z.B. durch Homeoffice oder durch eine Absonderungsmöglichkeit am Arbeitsplatz).