Assistenz im Krankenhaus für Menschen mit Behinderungen

Für Menschen mit Behinderungen ist ein Krankenhausaufenthalt oftmals eine große Herausforderung. Pflege und Behandlung sind nicht immer auf ihre besonderen Bedürfnisse eingestellt. Nun gibt es eine neue gesetzliche Regelung, die es in Zukunft einfacher machen soll, dass Menschen mit Behinderung eine Begleitperson ins Krankenhaus mitnehmen können.

Nach langen Verhandlungen hat der Bundestag sich kurz vor der Sommerpause darauf verständigt, wer die Kosten zu tragen hat, wenn Menschen mit Behinderungen eine vertraute Bezugsperson als Begleitung bei einem stationären Krankenhausaufenthalt mitnehmen. 

Wenn ein Mensch mit Behinderung sich von einem/einer nahen Angehörigen bei einem stationären Krankenhausaufenthalt begleiten lässt, dann hat die begleitende Person künftig unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Krankengeld:

  • Die Begleitung muss aus medizinischen Gründen notwendig sein.
  • Die Begleitperson muss ebenfalls stationär aufgenommen werden und eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld bzw. ein naher Angehöriger im Sinne von §7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sein.
  • Der Mensch mit Behinderung muss Leistungen der Eingliederungshilfe, Leistungen nach § 35a SGB VIII, oder Leistungen nach § 27d Abs.1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes erhalten.

Werden behinderte Menschen von einer vertrauten Bezugsperson begleitet, die sie im Alltag bereits als Mitarbeiter*in eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe unterstützt, sollen die Kosten für die Begleitung hingegen von den Trägern der Eingliederungshilfe übernommen werden.Dafür ist im Gesamtplan festzustellen, daß im Fall einer Krankenhausbehandlung eine Begleitung ins Krankenhaus erforderlich ist.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat den Auftrag erhalten, im Rahmen einer Richtlinie innerhalb eines Jahres Kriterien zu bestimmen, mit denen man den Personenkreis abgrenzen kann, der eine Begleitung aus medizinischen Gründen benötigt. Erst nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss diese Kriterien erarbeitet hat, wird der gesetzliche Anspruch in Kraft treten.