Arbeitnehmerüberlassung als Mittel zum trägerübergreifenden Einsatz von Personal

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist ein trägerübergreifender Einsatz von Personal in der derzeitigen Krise ausnahmsweise zulässig, ohne dass es einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bedarf.

 

Ist der Einsatz von Personal in fremden Betrieben möglich?

Grundsätzlich ist diese Frage nach dem § 106 der Gewerbeordnung (GewO) zu beantworten. In dieser ist festgehalten, dass der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen kann. Vorausgesetzt, die Arbeitsbedingungen werden nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder den gesetzlichen Vorschriften festgelegt.

Die im Arbeitsvertrag beschriebenen Tätigkeiten des Angestellten wie die vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten und –Orte, sind grundsätzlich zu beachten. Einsätze in anderen Betrieben oder das Ausführen anderer Tätigkeiten, muss mit dem Arbeitnehmer auf Freiwilligenbasis im vorhinein vereinbart werden.  

Bei der rechtmäßigen Verweigerung des Mitarbeiters, kann dieser nur im Notfall zum betriebsfremden Einsatz verpflichtet werden.

Dies ist nach § 14 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) der Fall, wonach in Notfällen von arbeitszeitrechtlichen Fällen abgewichen werden darf. Zum anderen gilt die allgemeine Nebenpflicht des Arbeitnehmers, Schaden für den Betrieb abzuwenden.

Arbeitnehmerüberlassung als Mittel für den trägerübergreifenden Einsatz von Personal gem. AÜG.

Neben den Sonderregelungen besteht ebenfalls die Möglichkeit der Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 AÜG. Leiharbeitnehmer müssen hier in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert werden.

Alternativ ist der Abschluss von Dienst- und Werkverträgen (ohne behördliche Genehmigung) möglich. In der Praxis entstehen aber oft Probleme bei der Abgrenzung von behördlichen und nicht behördlichen Genehmigungen.

Empfehlung des BMAS: Nutzung der Ausnahme § 1 Abs. 3 Nr.2a AÜG.

Um die flexible Handhabung von Arbeitsüberlassungen zu ermöglichen, ist nach dem BMAS keine Umgehung oder Veränderung des AÜG notwendig.

Nach § 1 Abs. 3 Nr.2a AÜG ist eine erlaubnisfreie und gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung möglich. „Gelegentlich“ soll hier keine zeitliche Begrenzung des Einsatzes darstellen, sondern auf die fehlende Wiederholungsabsicht / Unplanmäßigkeit abzielen.

Diese liegt in den aktuellen Bedarfsfällen laut dem BMAS grundsätzlich vor.

Fazit

Mit der Ausnahme nach § 1 Abs. 3 Nr.2a AÜG ist ein trägerübergreifender Einsatz von Mitarbeitern ohne der gesetzlichen Überprüfung des AÜG möglich.

Weitere Informationen, wie die Anwendung des AÜGs unter gemeinnützlicher Betrachtung und deren umsatzsteuerrelevanten Aspekte, finden sie in der Fachinformation unseres Gesamtverbandes. Eine aktuelle politische Handlungsempfehlung zu diesem Thema finden sie hier.