Anzeige einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungserbringung gem. § 150 Abs. 1 SGB XI

Gemäß dem neuen § 150 Abs. 1 SGB XI sind wesentliche Beeinträchtigungen der Leistungserbringung, die Folge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 sind, umgehend den Pflegekassen gegenüber anzuzeigen.

Hierzu hat die AOK Nordost ein Formular zur Meldung zur Verfügung gestellt und E-Mail-Adressen für eine Versendung benannt. Das Formular führt beispielhaft folgende Konstellationen für wesentliche Beeinträchtigungen der Leistungserbringung auf:

  • nicht kompensierbare Krankheits- oder quarantänebedingte Ausfälle des Personals 
  • Höherer Aufwand in der Versorgung des an Corona-Virus erkrankten Pflegebedürftigen, der mit dem Stammpersonal nicht leistbar ist 
  • erhöhte Anforderung durch behördlich angeordnete Isolation bzw. Quarantäne
  • fehlende Schutzmaterialien 

Das Formular finden Sie auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes bei den aktuellen Formularen über diesen Link.