Aktualisierung der Förder-Richtlinie Digitalisierung nach § 8 Absatz 8 SGB XI

Digitalisierung bietet deutliche Möglichkeiten, um die beruflich Pflegenden in der ambulanten und stationären Langzeitpflege zu unterstützen. Um dieses Entlastungspotenzial zu fördern, begünstigt die Pflegeversicherung Investitionen in digitale und technische Ausrüstung und damit in Zusammenhang stehende Fortbildungen.

Die Förder-Richtlinie Digitalisierung nach § 8 Absatz 8 SGB XI wurde aktualisiert.

Das seit dem 1. Januar 2019 in Kraft getretene Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) soll spürbare Verbesserungen im Alltag der Pflegekräfte bewirken und somit bessere Arbeitsbedingungen schaffen. In den Jahren 2019 bis 2030 werden Fördermittel angeboten, um Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen zu fördern. Eine bessere Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf sowie die Rückgewinnung von Pflege- und Betreuungskräften sind das Ziel. Zusätzlich soll die Digitalisierung in der Pflege vorangebracht werden. Hierzu fördert die Pflegeversicherung in den Jahren 2019 bis 2030 die Anschaffung von entsprechender digitaler und technischer Ausrüstung von Pflegeeinrichtungen mit einem einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu 12.000 Euro je Einrichtung.

  • Anspruch haben alle nach § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Unter bestimmten Bedingungen: Die Anschaffungen müssen im laufenden Kalenderjahr durchgeführt und mit Eigenmitteln finanziert worden sein. Ihr Hauptzweck dient der Entlastung der Pflegekräfte. Die Förderung gilt auch rückwirkend
  • Die Förderhöhe beträgt 40 Prozent der Mittel, die die Pflegeeinrichtung für die Maßnahme ausgegeben hat. (Jedoch maximal 12.000 Euro je Einrichtung, wobei dieser Betrag auch auf mehrere zeitlich und sachlich unterschiedliche Maßnahmen aufgeteilt werden kann)

Zulässig sind einmalige Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung. Damit einhergehende Kosten wie der Erwerb von Lizenzen oder die Einrichtung von WLAN sind auch förderfähig. Diese Anschaffungen betreffen insbesondere

  • die Entbürokratisierung der Pflegedokumentation,
  • die Dienst- und Tourenplanung,
  • das interne Qualitätsmanagement,
  • die Erhebung von Qualitätsindikatoren,
  • die Zusammenarbeit zwischen Ärztinnen und Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen, einschließlich Videosprechstunden,
  • die elektronische Abrechnung pflegerischer Leistungen nach § 105 SGB XI und
  • die Aus-, Fort-, Weiterbildung oder Schulung, die insbesondere im Zusammenhang mit der Anschaffung von digitaler oder technischer Ausrüstung stehen.

Für die Förderprogramme nach § 8 Abs. 6 bis 8 SGB XI (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz im Rahmen des „Sofortprogramms Pflege“) sind die Pflegekassen zuständig. Welche Pflegekasse, welcher Landesverband oder welche gemeinsame Stelle für die Beantragung und Bewilligung zuständig ist, erfahren Sie auf den Websites der DAK und der AOK.

Der GKV-Spitzenverband hat dazu ein Antragsmuster entwickelt. Das Formular und weitere Einzelheiten und Hinweise rund um das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind hier auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes zu finden.

Die aufgezählten förderfähigen Maßnahmen sind in den letzten Jahren immer weiterentwickelt worden und sind mittlerweile besser auf die tatsächlichen Bedarfe der Einrichtungen abgestimmt.