Aktualisierte Fassung der Maßstäbe und Grundsätze Tagespflege

Am 31. Januar 2024 wurde im Bundesanzeiger die aktualisierte Fassung der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der teilstationären Pflege (Tagespflege) veröffentlicht. Sie ist am 1.2.2024 in Kraft getreten.

Hintergrund dieser Änderungen ist die Umsetzung eines Rechtsgutachtens für den Qualitätsausschuss Pflege zur „Medikamentengabe und Behandlungspflege in der Tagespflege“ vom 25. Oktober 2022: https://www.gs-qsa-pflege.de/wp-content/uploads/2023/05/20230112_Rechtsgutachten-Medikamentengabe-und-Behandlungspflege-in-der-Tagespflege.pdf

Das Rechtsgutachten sollte Rechtsicherheit vor allem beim Thema „Medikamentengabe in der Tagespflege“ herstellen. Anlass waren die im Praxistest zur Einführung des Strukturmodells in der Tagespflege festgestellten Schnittstellenprobleme bei der Durchführung der Behandlungspflege und insbesondere bei der Medikamentengabe [IGES Institut, Praxistest in der Tages- und Kurzzeitpflege: 2017]. Diese ergeben sich aus der arbeitsteiligen Versorgung von pflegebedürftigen Menschen in der Häuslichkeit durch pflegende Angehörige und/oder einen ambulanten Pflegedienst und in der teilstationären Pflegeeinrichtung.

Auf Grundlage des Gutachten wurde folgende Kapitel in den Maßstäben und Grundsätzen erweitert:

  • 3.4.1 Aufnahme (eines Tagepflegegastes): Medikamentenplan und/oder die ärztlichen Verordnungen müssen vor dem Beginn der Versorgung vorliegen. Andernfalls kann die Aufnahme des Tagepflegegastes „zurückgestellt“ werden. Änderungen im Verlauf müssen durch die pflegebedürftige Person/An- und Zugehörige angezeigt werden.
  • Abschnitt Intervention/Durchführung unter 3.4.2 Betreuungs- und Pflegeprozess und -dokumentation: Weiterhin ist eine strukturierte Kommunikation zwischen allen an der medizinischen Behandlungspflege Beteiligten über die notwendigen Maßnahmen zu gewährleisten. Eine Überprüfung des An- und Verordnungsstandes durch die Tagespflegeeinrichtung ist dabei jedoch nicht routinehaft notwendig, sondern sollte anlassbezogen (bspw. nach einem Krankenhausaufenthalt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Mitteilungen des Tagespflegegastes) erfolgen.

Neben weiteren redaktionellen Anpassungen wurde auch modifiziert, wie die Präsenzphasen der Weiterbildungen aussehen:

„Von der Gesamtstundenzahl sollen mindestens 20 Prozent in Präsenzphasen vermittelt worden sein. Die Präsenzphasen können gemeinsam vor Ort oder in Form von präsenzäquivalenten Online-Veranstaltungen mit entsprechendem Medieneinsatz, der eine direkte Kommunikation zwischen Dozierenden und Teilnehmenden sicherstellt (synchrones Lernen), stattfinden.“

Die aktuelle Fassung der Maßstäbe und Grundsätze Tagespflege finden Sie entweder auf der Seite der Geschäftsstelle des Qualitätsausschuss Pflege oder beim Medizinischen Dienst.