Aktualisierte FAQ zur Einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Das Gesundheitsministerium hat seine FAQ zur Einrichtungsbezogenen Impfpflicht aktualisiert. Wir informieren über die wichtigsten Änderungen bzw. Konkretisierungen.

Das Bundesgesundheitsministerium hat am 11. Februar 2022 die bestehenden FAQs zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht aktualisiert. Die bisherigen FAQs werden dadurch erweitert und in einzelnen Bereichen konkretisiert.

Die FAQs finden Sie auf der Internetseite www.zusammengegencorona.de auch als Handreichung im PDF-Format zum Download.

Wir informieren Sie hier über die wichtigsten Änderungen bzw. Konkretisierungen in den FAQ. Wenn wir im Folgenden umgangssprachlich von "Impfpflicht" sprechen, meinen wir die Nachweispflicht gemäß §20a IfSG:

  • Rechtliche Betreuer fallen nun doch nicht unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Ebenso fallen Betreuungsrichter, Personen der Heimaufsicht und andere Personen, die ähnliche Funktionen ausüben, nicht darunter.
  • Für Taxi- und andere Transportunternehmen, die nur gelegentlich pflegebedürftige Personen bzw. Menschen mit Behinderungen befördern, gilt ebenfalls nicht die einrichtungsbezogene Impfpflicht.
  • Nicht erfasst sind zudem Beratungsstellen bzw. Pflegestützpunkte, Anbieter von häuslichen Schulungen nach § 45 SGB XI oder Personen, die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durchführen sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag.
  • Übungsleitungen, die ärztlich verordneten Rehabilitationssport außerhalb von Rehabilitationseinrichtungen durchführen, unterfallen ebenfalls nicht der Impfpflicht.
  • Personen, die sich beim Ablauf der Frist (15.03.2022) im Mutterschutz, Elternzeit oder in vollständiger Freistellung wegen Pflegezeit befinden oder einem Beschäftigungsverbot unterliegen, sind erst bei Rückkehr zur Vorlage eines Nachweises verpflichtet. Das gleiche gilt für Sonderurlaub, Krankschreibung oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen befristeter Erwerbsminderung.
  • Handwerker, die im Rahmen eines einmaligen / nicht regelmäßigen Einsatzes tätig sind, sind von der Impfpflicht ausgenommen.
  • Die Vorschriften für das Bestandspersonal eines Unternehmens oder einer Einrichtung gelten auch für externe Dienstleister, die bereits vor dem 16. März 2022 für diese Einrichtung oder dieses Unternehmen regelmäßig tätig waren. Umgekehrt gelten die für Neueinstellungen geltenden Grundsätze auch für Dienstleister, die eine regelmäßige Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung oder in einem betroffenen Unternehmen neu aufnehmen.
  • Bei der Meldung von Beschäftigten an die Gesundheitsämter durch die Arbeitgeber sind die Vorschriften des Datenschutzrechts zu beachten. Insbesondere sind technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit umzusetzen. Eine technische Maßnahme könnte beispielsweise in der Verschlüsselung der zu übertragenden Daten liegen.
  • Die FAQ weisen darauf hin, dass Arbeitgeber keine Ordnungswidrigkeit begehen, sofern sie ihrer Benachrichtigungspflicht an die zuständige Behörde ordnungsgemäß nachkommen sind. In diesem Fall beziehen sich Maßnahmen des Gesundheitsamtes (und mögliche Bußgelder) nur auf den Arbeitnehmer.
  • Gem. § 13 Abs. 2 S. 1 VwVfG können die Arbeitgeber durch das Gesundheitsamt als Verfahrensbeteiligte zum Verfahren hinzugezogen werden. In diesem Fall werden sie auch über den Ausgang des Verfahrens (z.B. Aussprechen eines Tätigkeits- oder Betretungsverbot) informiert.