Wenn der Pflegedienst (SGB XI) oder der ambulante Dienst der Behindertenhilfe (Eingliederungshilfe) einen neuen Schwerpunkt zum vorhandenen Dienst aufbaut, ist die Anschubförderung mit einer maximalen Fördersumme von 150.000 Euro für beide Konstellationen möglich:
- Ambulanter Dienst der Behindertenhilfe (Eingliederungshilfe) --> Erweiterung --> Pflegedienstleistungen (SGB XI)
- Ambulanter Pflegedienst (SGB XI) ---> Erweiterng ---> Assistenz (Eingliederungshilfe)
Folgende Rahmenbedingungen sind dabei grundsätzlich zu beachten:
• Mindestens 60 Prozent der Klient*innen haben eine lebensbegleitende Behinderung. Diese Quote ist 3 Jahre über die Förderdauer hinaus aufrechtzuerhalten.
• Leistungsvereinbarungen zwischen dem Projekt-Partner und dem Eingliederungshilfeträger sind nachzuweisen.
• Zur Unterstützung des personenzentrierten Ansatzes sollen Menschen mit Behinderung die Arbeit des Dienstes mitgestalten können.
• Der Dienst besteht aus einem interdisziplinären Team von Fachkräften der Pflege und (Heil-)Pädagogik.
Eine Anschubförderung mit einer maximalen Fördersumme von 300.000 Euro ist dann möglich, wenn ein neuer Dienst entsteht, der Angebote der Behindertenhilfe mit Assistenz- und Pflegedienstleistungen koppeln möchte. Wichtig: Die Planung des Vorhabens geht dabei ausschließlich von der Behindertenhilfe aus.
- Träger mit Schwerpunkt Behindertenhilfe (Eingliederungshilfe) --> Neugründung --> Assistenzleistung (Eingliederungshilfe) PLUS Pflegedienstleistungen (SGB XI)