Der Bundesrat ist am 15. Mai 2020 weitgehend der Gesetzesvorlage des Bundestags gefolgt und hat das "Sozialschutz-Paket II" verabschiedet. Den Gesetzentwurf des Bundestags für das Sozialschutzpaket II finden Sie hier (Änderungen SodEG ab Seite 11). Den Beschluss des Bundesrats finden Sie hier.
Im Sozialschutz-Paket II wurden zahlreiche gesetzliche Änderungen gebündelt, unter anderem Änderungen am Sozialdienstleiters-Einsatzgesetz (SodEG), das Ausgleichszahlungen für coronabedingte Mindereinnahmen für Leistungserbringer des Sozialwesens ermöglicht.
Wir haben die Änderungen am neuen SodEG-Gesetzestext gegenüber den bisherigen Regelungen in einem Arbeitspapier markiert. Eine Lesefassung des neuen SodEG mit den markierten Änderungen finden Sie hier.
Folgende Änderungen wurden u.a. am SodEG vorgenommen:
- In § 2 des SodEG wurde die Interdisziplinäre Früherkennung und Frühförderung aufgenommen. Dadurch sind nun auch für die IFF SodEG-Ausgleichszahlungen für coronabedingte Mindereinnahmen möglich. In dem neu geschaffenen § 9 des SodEG finden sich zudem ergänzende Bestimmungen zur Umsetzung des Erstattungsanspruchs der IFF.
- In § 4 des SodEG wurde aufgenommen, dass Zahlungen aus Betriebsschließungs- oder Allgefahrenversicherungen und Vergütungen auf der Grundlage des Krankenhausfinanzierungsgesetz, sowie bestimmte Vergütungen nach § 149 SGB XI ebenfalls vorrangig gegenüber dem SodEG sind und damit einen nachträglichen Erstattungsanspruch des Leistungsträgers begründen können (Pflicht zur "Rückzahlung von SodEG-Mitteln").
- In § 4 des SodEG wurde aufgenommen, dass alle Finanzflüsse, die vorrangig zu SodEG-Zahlungen sind, vom Leistungsempfänger entsprechend anzuzeigen sind.
- Das SodEG wurde um einen § 6 erweitert, in dem Erlaubnistatbestände zur Weiterleitung von personenbezogenen Daten im Rahmen des SodEG-Verfahrens geschaffen wurden.
- Das SodEG wurde um einen § 7 erweitert, in dem der Rechtsweg bei Streitigkeiten geregelt wird.
- Das SodEG wurde um einen § 8 erweitert, der eine Evaluation des SodEG regelt.