Änderung der HKP-Richtlinie in Kraft: Vorlagefrist, spezielle Aspekte der Katheterisierung und elektronische Verordnung

Der G-BA Beschluss hat eine Änderung der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie über Vorlagefrist, spezielle Aspekte der Katheterisierung und elektronische Verordnungen im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Regelungen finden Sie hier. traten am 24. Dezember 2021 in Kraft.

Die Regelungen traten am 24. Dezember 2021 in Kraft. Folgende Änderungen wurden beschlossen:

  • Ermöglichung von Verordnungen in elektronischer Form
    Die Ergänzung ermöglicht gem. § 86 Abs. 2 SGB V die Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form. Mit dem Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) wurde der G-BA mit Wirkung zum 1. Januar 2020 beauftragt, seine Richtlinien nach § 92 SGB V anzupassen, um die Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form zu ermöglichen (§ 86 Absatz 2 SGB V neu). Bisher waren Verordnungen auf dem entsprechenden Verordnungsvordruck ausschließlich in Papierform vorgesehen. Die Änderung setzt den Auftrag des Gesetzgebers aus dem DVG um.
  • Änderung der Vorlagefrist nach § 6 Absatz 6 Satz 1
    In § 6 Absatz 6 Satz 1 wird die Vorlagefrist für die Regelung zur vorläufigen Kostenzusage von 3 auf 4 der Ausstellung der Verordnung folgender Arbeitstage verlängert. In der Entwurfsfassung des Beschlusses wurde seitens der KVB, DKG und PatV eine Ausweitung auf 5 Tage vorgeschlagen. Der GKV-SV lehnte eine Ausweitung der Vorlagefrist auf 5 Tage ab. Anlass der Überprüfung der Regelung war, dass gegenüber dem G-BA unter anderem vom Runden Tisch Pflege des Ministeriums für Soziales und Integration in Baden-Württemberg geltend gemacht wurde, dass eine 3-Tages-Frist aus verschiedenen Gründen nicht einzuhalten sei. In den Tragenden Gründen zum Beschluss geht hervor, dass der G-BA dem Hinweis aus der Praxis mit einer Ausweitung der Vorlagefrist auf 4 Tage Rechnung trägt.
  • Spezielle Aspekte der Katheterisierung
    Der G -BA hat im Rahmen seiner Überprüfungspflicht gemäß 1. Kapitel § 7 Absatz 4 Verfahrensordnung (VerfO) festgestellt, dass es sich bei den Ausführungen innerhalb der Leistungsnummer 2 und 22 des Leistungsverzeichnisses der HKP-RL zum Blasentraining um eine Maßnahmenbeschreibung handelt, die der Anpassung bedarf. Das Leistungsverzeichnis sieht in der Spalte „Leistungsbeschreibung“ zu Nummer 2 „Ausscheidungen“ neben der Reinigung des Harnröhrenkatheters ein optionales Abstöpseln in zeitlich festgelegten Intervallen vor. Darüber hinaus wird zum Blasentraining in der Spalte „Bemerkung“ zu Nummer 2 aufgeführt: „Das Abklemmen des Dauerkatheterschlauchs zur Steigerung der Blasenkapazität ist Bestandteil der Leistung.“ Ein vergleichbarer Wortlaut findet sich in der Nummer 22 des Leistungsverzeichnisses. Die aktuelle Evidenz geht überwiegend vom Vermeiden des Abklemmens des Blasenkatheters vor dessen Entfernung im Rahmen eines Blasentrainings aus. Auch die Diskonnektion des geschlossenen Harnableitungssystems birgt ein Infektionsrisiko. Die betreffenden Passagen in der HKP-RL sind daher ersatzlos gestrichen worden.

Den Beschlusstext sowie die tragenden Gründe des G-BA Beschlusses sind auf der Seite des G-BAs zu finden: https://www.g-ba.de/beschluesse/5084/.

Die Regelungen traten am 24. Dezember 2021 in Kraft.