Abrechnung per DTA: Einvernehmliche Festlegung nach § 105 Abs. 2 SGB XI veröffentlicht

Die aktualisierte Fassung der Einvernehmlichen Festlegung über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen sowie Einzelheiten des Datenaustausches gemäß § 105 Abs. 2 SGB XI für die Abrechnung pflegerischer Leistungen per Datenträgeraustausch löst die vorige Fassung aus dem Jahr 2002 ab.

Die Neufassung des Textes bringt vor allem eine Vielzahl redaktioneller Änderungen, die insgesamt das Verständnis der Inhalte erleichtern und den Text lesefreundlicher machen (z.B. Datenaustausch anstatt Datenträgeraustausch; rechnungsbegründende Unterlagen statt Urbelege). Wesentliche Neuerungen betreffen die ambulanten Pflegedienste:

  • ab dem 1. Januar 2023 soll die Beschäftigtennummer nach § 293 Abs. 8 S. 2 SGB V der Person, die die Leistung erbracht hat angegeben werden
  • Konkretisierung zum Leistungsnachweis (§ 3 Abs. 3), u.a.: Tag und Uhrzeit des Beginns der Leitungserbringung (Einsatz einer Pflegekraft in der Häuslichkeit) in Echtzeit.

Für die stationäre Pflege entfällt bei den Abrechnungsdaten die Angabe zur „Urzeit der Beendigung der Leistungserbringung“, so das lediglich der monatliche Abrechnungszeitraum benannt wird.

Diese einvernehmliche Festlegung regelt das Nähere über die technische und organisatorische Form der Datenübermittlung. Der Zeitpunkt, ab wann ein vollelektronisches Verfahren für die Abrechnung in den jeweiligen Leistungsbereichen zur Anwendung kommt, wird in einer weiteren Vereinbarung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB XI geregelt, die jedoch noch nicht vorliegt.

Die aktuelle Einvernehmliche Festlegung über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen sowie Einzelheiten des Datenaustausches gemäß § 105 Abs. 2 SGB XI vom
5. Oktober 2022 und weitere aktuelle Unterlagen zum DTA finden Sie auf der Internetseite gkv-datenaustausch.de.