1. Juli 2025 gilt einheitlich für Anschluss an TI

Das Bundesgesundheitsministerium hat aktuell klargestellt, dass zum 1. Juli 2025 eine einheitliche Frist zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur für alle Pflegeeinrichtungen gilt.

Nachdem bereits im Sommer für alle SGB XI-Pflegeeinrichtungen die Umsetzungsfrist auf den 1. Juli 2025 verschoben worden war (§ 341 Abs. 8 SGB V), fehlte bislang eine entsprechende Klarstellung für die Häusliche Krankenpflege SGB V, dass auch in § 360 Abs. 8 SGB V eine Frist-Anpassung erfolgen wird. Hier war bislang der 1. Januar 2024 als Stichtag für den Anschluss an die Telematik-Infrastruktur gesetzt. In einem aktuellen Schreiben des Bundesgesundheitsministeriums wird verbindlich angekündigt, dass mit dem Digital-Gesetz im ersten Quartal 2024 eine Anpassung der Umsetzungsfrist erfolgt.

Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
In dem Schreiben des Bundesgesundheitsministeriums vom 2. Oktober heißt es: „Da diese Anschlussverpflichtung mit dem DigiG auf 1. Juli 2025 verschoben werden soll, wird es seitens des Bundesministeriums für Gesundheit in der kurzen Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des Digital-Gesetzes keine Forderungen an die Leistungserbringer geben, die bis dahin geltende Anschlusspflicht zum 1.1.2024 zu erfüllen.“