Nachdem bereits im Sommer für alle SGB XI-Pflegeeinrichtungen die Umsetzungsfrist auf den 1. Juli 2025 verschoben worden war (§ 341 Abs. 8 SGB V), fehlte bislang eine entsprechende Klarstellung für die Häusliche Krankenpflege SGB V, dass auch in § 360 Abs. 8 SGB V eine Frist-Anpassung erfolgen wird. Hier war bislang der 1. Januar 2024 als Stichtag für den Anschluss an die Telematik-Infrastruktur gesetzt. In einem aktuellen Schreiben des Bundesgesundheitsministeriums wird verbindlich angekündigt, dass mit dem Digital-Gesetz im ersten Quartal 2024 eine Anpassung der Umsetzungsfrist erfolgt.
Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
In dem Schreiben des Bundesgesundheitsministeriums vom 2. Oktober heißt es: „Da diese Anschlussverpflichtung mit dem DigiG auf 1. Juli 2025 verschoben werden soll, wird es seitens des Bundesministeriums für Gesundheit in der kurzen Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des Digital-Gesetzes keine Forderungen an die Leistungserbringer geben, die bis dahin geltende Anschlusspflicht zum 1.1.2024 zu erfüllen.“