Am 14. Juli 2021 wurden zwischen dem GKV Spitzenverband und den Leistungserbringern der medizinischen Rehabilitation neue Grundsätze vereinbart. Ziel der neuen Grundsätze ist, Leistungsfähigkeit der Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung – aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie bedingten besonderen Situation - weiterhin zu gewährleisten und die durch das GVWG erforderlichen Anpassungen umzusetzen.
Zusammenfassende Informationen bzgl. der Rahmenempfehlungen Vorsorge und Rehabilitation zu den Corona-Sonderregelungen:
(1) Aufgrund einer durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) erweiterten gesetzlichen Regelung sind in den Rahmenempfehlungen zur Vorsorge und Rehabilitation bis zum 15. Juli 2021 bundesweit einheitliche Grundsätze zu treffen, die für die Anpassung der Vergütungsvereinbarungen an die durch die coronabedingte besondere Situation der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu Grunde gelegt werden sollen. Die Grundsätze verfolgen das Ziel, die Leistungsfähigkeit der Einrichtungen aufgrund der coronabedingten Situation weiterhin zu gewährleisten und regeln entstehende Mehraufwände und Mindererlöse aufgrund coronabedingter Minderbelegungen.
(2) Die Rahmenempfehlungen beinhalten Regelungen auf Bundesebene zum Hygienezuschlag und zu den Minderbelegungszuschlägen und traten planmäßig mit dem 15. Juli 2021 in Kraft.
(3) Die in den Rahmenempfehlungen dargestellten Unterlagen zur Kostenkalkulation in Form von Excel-Tabellen finden Sie hier als Anlagen 1 bis 4 für die ambulanten und stationären Einrichtungen. Diese Unterlagen werden fortan jeweils auf Landesebene zum Einsatz kommen.
Weitere Informationen finden Sie in den folgenden Dokumenten:
- Rahmenempfehlungen Vorsorge und Rehabilitation
- Rahmenempfehlungen Vorsorge und Rehabilitation im Änderungsmodus
- Anlagen 4b 1 stationär und ambulant, Anlagen 4b 2 stationär und ambulant, Anlage 4b 3 stationär und ambulant, Anlage 4b 4, sowie die Nachweise GPVG ambulant und stationär.