Án der grundlegenden Systematik der Verordnung, die der Gesamtverband deutlich kritisiert, ändert sich allerdings nichts. Ein wirklicher Anspruch entsteht nicht. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme ist abhängig von der Veranlassung des lokalen Gesundheitsamtes (siehe: https://www.der-paritaetische.de/fachinfo/stellungnahmen-und-positionen/der-gesamtverband-hat-eine-stellungnahme-zu-einem-verordnungsentwurf-zum-anspruch-auf-corona-tests-a/).
Der Gesamtverband begrüßt, dass nun auch eine erforderliche Regelungen mit Blick auf den Bereich der Rehabilitation vorgesehen ist. Die Regelung würde sowohl die ambulante als auch die stationäre Rehabilitation umfassen. Eine Regelungslücke bestünde weiterhin mit Blick auf den Bereich der Vorsorgeeinrichtungen. Dies würde auch einen Großteil der Einrichtungen des Müttergenesungswerkes betreffen. Der Gesamtverband fordert, dass auch der Bereich der Vorsorgeeinrichtungen analog den Rehabilitationseinrichtungen in die Verordnung mit aufgenommen wird. Zum weiteren zeitlichen Verlauf des Verfahrens ist uns nichts bekannt.
Hier finden Sie den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit
von Verena Holtz, Der Paritätische Gesamtverband