Pflegeschutzschirm – GKV aktualisiert Festlegungen

Der GKV-Spitzenverband hat im Einvernehmen mit dem Bundesgesundheitsministerium die Kostenerstattungs-Festlegungen zum Pflegeschutzschirm angepasst. Dies betrifft insbesondere die Anlage zum nachgelagerten Nachweisverfahren.

Kostenerstattungs-Festlegungen
In den Kostenerstattungs-Festlegungen wurde nun ausdrücklich aufgenommen, dass über den Pflegeschutzschirm auch Mehrausgaben und Mindereinnahmen erstattungsfähig sind, die Folge von Betretens- und Tätigkeitsverboten aufgrund der Regelungen zur Covid-19-Immunitätsnachweispflicht sind (§ 20a IfSG). Auch die Grenzen der Erstattungsfähigkeit werden betont. Nicht erstattungsfähig sind Personalaufwendungen für Beschäftigte mit Tätigkeits- bzw. Betretungsverbot, die Einrichtungsträgern durch freiwillige Lohnfortzahlungen entstehen. Eingesparte Sach- und Personalaufwendungen sind in vollem Umfang auf Erstattungsansprüche anzurechnen.

Anlage zum nachgelagerten Nachweisverfahren
Das nachgelagerte Nachweisverfahren erfolgt auf Verlangen der Pflegekassen. Die Festlegungen sehen vor, dass mindestens jede zehnte Pflegeeinrichtung geprüft wird, die Gelder aus dem Schutzschirm erhalten hat. Der GKV hat nun die Anforderungen an das Nachweisverfahren präzisiert und damit insbesondere die Darlegungspflicht der Einrichtungen bezüglich der Konkreten Zusammenhänge zwischen Pandemie/konkreten Infektionsgeschehen und Monats-bezogener Mehrausgabe bzw. Mindereinnahme verdeutlicht:

  • Angaben zum SARS-CoV-2 Infektionsgeschehen im Antragsmonat sollen differenziert dargestellt werden. „Soweit diese Angaben in den Einrichtungen nicht, nicht mehr oder nur im begrenzten Umfang vorliegen, ist dies entsprechend zu begründen.“
  • Darlegung der Gründe, die zum Coronavirus bedingten Personalausfall geführt haben und inwieweit dieser kompensiert wurde, zum Beispiel durch Mehrarbeitsstunden oder Arbeitnehmerüberlassung.
  • Anderweitig erstattete Personalaufwendungen (z. B. Quarantäneausfallgeld) sind beschäftigtenbezogen einzutragen und vom monatlichen Personalmehraufwand in Abzug zu bringen.
  • Sachmittelmehraufwendungen sollen in Stichworten nachvollziehbar begründet werden.
  • Mindereinnahmen: Angaben zu Einnahmen im Antragsmonat einschließlich staatlicher Unterstützungszahlungen, erhaltener Entschädigungsleistungen, Einnahmen aus Arbeitnehmerüberlassung und den im Vergleich zum Referenzmonat eingesparten Aufwendungen (z. B. nicht in Anspruch genommene Verpflegungskosten oder eingesparte Personalkosten wegen beendeter Lohnfortzahlung) im Vergleich zum Referenzmonat.
  • Zur Berücksichtigung zwischenzeitlich erfolgter Vergütungserhöhungen sind das Datum sowie die prozentuale Vergütungserhöhung anzugeben.

Die Kostenerstattungs-Festlegungen, die Anlage zum Nachweisverfahren sowie die Muster-Formulare finden Sie hier auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands.