Pflegebonusgesetz auf Zielgrade

Nachdem der Bundesstag Ende Mai das Pflegebonusgesetz verabschiedet hat, soll das Gesetz am 10. Juni den Bundesrat passieren. Neben den Regelungen zum Bonus betrifft das Artikelgesetz auch den Pflege-Schutzschirm, die Finanzierung von Antigentestungen und die Umsetzung der Tariftreueregelung.

Der Arbeitstitel „Pflegebonusgesetz“ lässt es nicht vermuten – doch das Artikelgesetz beinhaltet weitere wesentliche Änderungen im SGB XI. In § 150 SGB XI wird die Refinanzierung von PoC-Tests im SGB XI verortet. Ansonsten wird die Kostenerstattung für Coronavirus-bedingte Mehrausgaben und Mindereinnahmen nach dem 30. Juni entfallen. Außerdem bringt das Gesetz Anpassungen in der sogenannten Tariftreue-Regelung (§§ 72 und 82c SGB XI).

Bonuszahlung im Bereich der Langzeitpflege - § 150a SGB XI
Die Regelung knüpft an die Regelung zur Pflegeprämie aus dem Jahr 2020 an. Das damals praktizierte Auszahlungsverfahren wird in wesentlichen Zügen wiederholt – allerdings mit deutlich weniger Geld für die Mitarbeitenden. Kritisiert wird aus der Verbandsperspektive insbesondere, dass für andere soziale Berufe (insbesondere EGH) eine Bonuszahlung für Belastungen während der Pandemie nicht vorgesehen ist. 

Der Pflegebonus ist gestaffelt und beträgt für Vollzeit-Mitarbeitenden in der Pflege höchstens 550 Euro. Die Auszahlung ist befreit von Steuern und Sozialabgaben. Die Höhe des gestaffelten Rechtsanspruchs richtet sich nach den Kriterien Nähe der Versorgung, Qualifikation und Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit. Folgende Staffelungen sind vorgesehen:

  • 550 Euro - den höchsten Auszahlungsbetrag erhalten Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung
  • 370 Euro - erhalten Mitarbeitenden, wenn sie mit mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind.
  • 330 Euro - Auszubildende.
  • 60 Euro - Freiwilligendienstleistende und Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen
  • 190 Euro - übrige Beschäftigte der Pflegeeinrichtungen.

Voraussetzung für den Anspruch der Beschäftigten auf Auszahlung ist insbesondere, dass die Tätigkeit im Zeitraum 1. November 2020 bis 30. Juni 2022 (Bemessungszeitraums) für mindestens drei Monate erfolgt ist. Außerdem muss die Person am 30. Juni 2022 noch beschäftigt und tätig sein. Meldefrist bezüglich der Anspruchsberechtigten durch die Einrichtungen an die Pflegekassen ist der 31. Juli 2022. Die Auszahlung der Kassen an die Einrichtungen soll bis zum 1. Oktober erfolgen. Eine Mitteilung der Einrichtungen über die erfolgte Auszahlung an die Beschäftigten soll bis zum 15. Februar 2023 erfolgen. Die Anpassung der diesbezüglichen Unterlagen aus dem Jahr 2020 steht aus und muss kurzfristig nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen.

Ende der Refinanzierung Coronavirus-bedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen – außer Antigentestung
§ 150 Abs. 2 SGB XI wird neu gefasst. Eine Refinanzierung Coronavirus-bedingter Mehrausgaben bzw. Mindereinnahmen ist nicht mehr vorgesehen. Vorgesehen wird an dieser Stelle allerdings die Möglichkeit zur Refinanzierung durchgeführter Antigentestungen. Dies steht allerdings unter Vorbehalt entsprechender Regelungen der künftigen Coronavirus-Testverordnung. Die aktuelle Fassung läuft zum 30. Juni aus.

In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt: „Das Kostenerstattungsverfahren nach § 150 Absatz 2 und 5a SGB XI wird angesichts der aktuellen Pandemielage inhaltlich neu ausgerichtet. Die Änderungen sehen ab 1. Juli 2022 keine Erstattungsfähigkeit von Coronavirus-SARS-CoV-2-bedingten Aufwendungen und Mindereinnahmen im Rahmen der Leistungserbringung der zugelassenen Pflegeeinrichtungen mehr vor. Die neuen Regelungen stellen sicher, dass die bisherigen Verfahren zur Regelung des Anspruchs der zugelassenen Pflegeeinrichtungen und von Angeboten zur Unterstützung im Alltag auf Erstattung von Beschaffungskosten für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung und insoweit von Durchführungsaufwendungen fortgeführt werden können. Durch die Regelung entsteht kein neuer unmittelbarer Anspruch auf Erstattung von Testkosten. Es wird hingegen die Voraussetzung geschaffen, eine Erstattung von Testkosten in Pflegeeinrichtungen aus der Pflegeversicherung dann zu ermöglichen, wenn dies auch nach dem 30. Juni 2022 erforderlich sein sollte und insofern die einschlägigen Regelungen der TestV entsprechend weiter verlängert werden.“

Ein Inkrafttreten der Neuregelungen wird für Ende Juni erwartet. Die im Bundestag nach Empfehlungen des Gesundheitsausschusses verabschiedete Fassung des Gesetzes finden Sie hier als PDF.