Die Dynamisierung der SGB XI - Leistungsbeträge Stand 31.12.2024 um 4,5 Prozent war bereits im Sommer 2023 durch das Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz (PUEG) festgelegt wurden. Gemäß der Neuregelung in § 30 SGB XI werden die neuen Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) jeweils im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Auf diese Bekanntmachung wurde lange gewartet und tatsächlich war diese zögernde Haltung des BMG auf die prekäre Situation der Pflegekasse zurückzuführen. Mit der gleichzeitigen Erhöhung des Sozialversicherungsbeitrags von 3,4 Prozent auf 3,6 Prozent steht die Dynamisierung der Leistungsbeträge auf sicheren Füßen.
Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger benennt die neuen Leistungsbeträge. Außerdem werden die alten Leistungsbeträge den neuen Leistungsbeträgen gegenübergestellt (Vergleich Rechtslage bis 31. Dezember 2024 und ab 1. Januar 2025).
Im einzelnen werden die Leistungsbeträge in folgenden Vorschriften angepasst:
- § 36 Abs. 3 – Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege
- § 37 Abs. 1 – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 38a Abs. 1 – Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
- § 39 Abs. 1 u. Abs. 2 – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
- § 40 Abs. 2 – Pflegehilfsmittel
- § 40 Abs. 4 – Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen
- § 40b Abs. 1 – Einsatz digitaler Pflegeanwendungen
- § 41 Abs. 2 – Tages- und Nachtpflege
- § 42 Abs. 2 – Kurzzeitpflege
- § 43 Abs. 2 – vollstationäre Pflege
- § 43a – Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen
- § 45b – Entlastungsbetrag
- § 45e – Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen.
Die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit zu den ab dem 1. Januar 2025 geltenden Leistungsbeträgen der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch finden Sie hier als PDF.