Die Mehraufwendungen je Arbeitstag belaufen sich pro Person auf ein Dreißigstel des Betrags, der sich nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweiligen Fassung ergibt. In seiner Sitzung am 16. Dezember 2022 stimmte der Bundesrat der 13. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu.
Da die Zahl der Arbeitstage über die Monate schwankt, kann in der Regel eine pauschalierte Bewilligung vorgenommen werden. Bei einer 5-Tage Arbeitswoche werden 19 Arbeitstage pro Monat zugrunde gelegt (72,20 Euro), bei einer 4-Tage Woche sind es 15 Arbeitstage (57 Euro).
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13. VO zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung PDF 1 MB