Anlass des Schreibens an den Sozialausschuss ist der aktuelle Entwurf zum Wohnformen- und Teilhabegesetz (WoTG-Entwurf). Mit dem neuen Gesetz soll das Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG) zum 1. Januar 2026 abgelöst werden. Der Gesetzentwurf basiert auf den aktuellen Regelungen im EQG, sieht demgegenüber allerdings eine Differenzierung von „Pflegewohngemeinschaften in Anbieterverantwortung“ und in „Selbstverantwortete Wohngemeinschaften“ vor.
„Selbstverantwortete Wohngemeinschaften“ fallen nicht in den Anwendungsbereich des künftigen WoTG. Demgegenüber sollen „Wohngemeinschaften in Anbieterverantwortung“ in den Anwendungsbereich des Gesetzes und auch in den Anwendungsbereich einer künftigen Verordnung über bauliche Mindestanforderungen fallen. Letzteres soll nach dem Gesetzentwurf zumindest für Neugründungen gelten. Ein baulicher Bestandsschutz für bereits bestehende Wohngemeinschaften bedarf allerdings einer klaren Regelung im Gesetzeswortlaut, die bisher nicht vorgesehen ist.
Die LIGA MV kritisiert Unschärfen in den Begriffsdefinitionen von „Wohngemeinschaften in Anbieterverantwortung“ in Abgrenzung zur „Selbstverantworteten Wohngemeinschaft“ und hinsichtlich des Bestandsschutzes für bestehende Wohngemeinschaften. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass im Gesetzentwurf die Definition einer Anbieterverantworteten Wohngemeinschaft die gemeinsame Beauftragung einer Präsenzkraft vorsieht, während dies bei der Selbstverantworteten Wohngemeinschaft nicht der Fall ist. Auch selbst-organisierten und -verantworteten Wohngemeinschaften muss es möglich sein, eine Präsenzkraft zu beauftragen, so dass die Mitglieder der Wohngemeinschaft den in § 38a SGB XI vorgesehenen Wohngruppenzuschlag in Anspruch nehmen können. Dies muss auch dann gelten, wenn die Mitglieder der Selbstverantworteten Wohngemeinschaft einen entsprechenden Vertrag mit einem ambulanten Pflegedienst zur Bereitstellung einer Präsenzkraft abschließen. Haftungsrisiken des gewählten Pflegedienstes, die im Zusammenhang mit der Überlassung von Wohnraum entstehen könnten, müssen in diesen Konstellationen ausgeschlossen sein, zumal der Pflegedienst hier keinerlei Zugriff auf die Vertragsgestaltung zur Wohnraumüberlassung hat.
Die LIGA MV warnt davor, dass hohe Anforderungen und Ungewissheiten einer bedarfsgerechten Angebotsentwicklung entgegenstehen. „Wenn keine wohnortnahen ambulant betreuten Wohngemeinschaften entstehen oder gar eingestellt werden müssen, bedeutet dies für Pflegebedürftige sowie deren Zu- und Angehörige den Wegzug aus vertrauter Region und lange Besuchswege.“
Das Schreiben der LIGA MV an die Mitglieder des Sozialausschusses des Landtages finden Sie hier.