Inflationsausgleichsprämie und Anwendbarkeit auf die Freiwilligendienste

Laut Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) kann auch den Freiwilligen im FSJ und BFD eine Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden, da diese im sozialversicherungsrechtlichen Sinne beschäftigt sind.

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich, wie schon bei der Corona-Prämie, um eine Sonderzahlung, diesmal mit dem Ziel der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise.

Auch diese Prämie ist nicht förderfähig, sondern eine freiwillige Leistung der Einsatzstelle. Es können Zuschüsse und Sachbezüge bis zu einem Betrag von 3.000 Euro in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden. Es werden keine Steuern und Sozialversicherungsabgaben auf die Zahlung erhoben.