Handreichung zur Beschäftigung ukrainischer Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe

Die Handreichung gibt kurz gefasst die Möglichkeit der Information und Sensibilisierung, Formulare für eine Selbstauskunft und Selbstverpflichtung und leitet den Kinderschutz im Einrichtungsalltag mit Hinweisen auf Qualifikation und internen Austausch ein.

Die Einstellung ukrainischer Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe kann eine sinnvolle Maßnahme sein, um geflüchtete Kinder aus der Ukraine in Deutschland bestmöglich zu betreuen. Dabei sollten Personalverantwortliche die ukrainische Fachkraft bereits während des Einstellungsgesprächs über das deutsche Kinderschutzsystem aufklären.

Zur Aufklärung ukrainischer Fachkräfte ist in Kooperation mit der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM), dem Kinderschutzbund, dem Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) und dem Paritätischen Gesamtverband eine Handreichung zum Kinderschutz für Arbeitgeber*innen in deutscher Sprache und ukrainische Fachkräfte in ukrainischer Sprache erarbeitet worden.

Mehr als die Hälfte der ukrainischen Kinder sind auf der Flucht – viele von ihnen haben in Deutschland einen sicheren Ort gefunden. Alle Kinder, gleich ob sie mit sorgeberechtigen Familienangehörigen einreisen oder von einer ukrainischen Fachkraft begleitet werden, haben Zugang zu Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland. Die Kinder- und Jugendhilfe wird daher womöglich darauf angewiesen sein, ukrainische Fachkräfte einzustellen, um eine bestmögliche Betreuung der Kinder und Jugendlichen sicherzustellen. Dabei geht es beispielsweise um Fachkräfte in Einrichtungen der Heimerziehung, um ukrainische Betreuer*innen von Gruppen ukrainischer Kinder und Jugendlicher aus Einrichtungen als auch um Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung.

Die Fachkräfte aus der Ukraine werden nicht alle formalen Voraussetzungen für den Einsatz in der Kinder- und Jugendhilfe erfüllen können. So ist zum Beispiel die Vorlage eines aussagekräftigen erweiterten Führungszeugnisses nach § 72a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII unwahrscheinlich, da in diesem grundsätzlich nur Entscheidungen deutscher Gerichte oder Behörden eingetragen sind. Der damit verbundene Aspekt des Kinderschutzes kann und sollte in dieser Situation jedoch auch ohne diese Formalien bei der Einstellung berücksichtigt werden. Wie bei allen Personalentscheidungen sollte der Schutz der Minderjährigen, die in der Einrichtung betreut werden, eine herausgehobene Rolle spielen und die Eignung der Bewerber*innen für eine Tätigkeit als Fachkraft in der Kinder- und Jugendhilfe auch mit anderen Mitteln überprüft werden.

Die Handreichung in deutscher und ukrainischer Sprache und weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMFSFJ.