Sozialrechtliche Rahmenbedingungen für Geflüchtete und Zugänge zu den jeweiligen Leistungssystemen

Vom 1. Juni 2022 an treten zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft, die die Ansprüche auf unterschiedliche Sozialleistungen für Geflüchtete mit vorübergehendem Schutz neu regeln. 

Der zentrale Inhalt dieser Gesetzesänderungen ist der „Rechtskreiswechsel“ für Personen mit (beantragtem) vorübergehenden Schutz vom AsylbLG ins SGB II / SGB XII.Daneben gibt es für diese Gruppe aber auch Änderungen für andere Leistungssysteme, wie das BAföG, das Kindergeld, Elterngeld, die gesetzliche Krankenversicherung usw.

Eine Zusammenstellung der Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) finden Sie auf der Internetseite: https://t1p.de/y3lun

Dazu gibt es eine tabellarische Übersicht, in der für die unterschiedlichen Gruppen die ab 1. Juni 2022 geltenden Zugänge zu den jeweiligen Leistungssystemen und anderen Rechtsfolgen halbwegs übersichtlich dargestellt werden sollen: https://t1p.de/bh20v

GKV-Spitzenverband zur Krankenversicherung von Geflüchteten aus der Ukraine
Ab 1. Juni 2022 ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes für aus der Ukraine geflüchtete Menschen. Die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) einschließlich Leistungen bei Krankheit entfällt. Stattdessen wird der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung als Pflicht- bzw. freiwilliges Mitglied oder zur Gesundheitsversorgung im Rahmen des SGB XIISystems gewährleistet. Durch die Leistungsberechtigung nach SGB II wird sich für die meisten von ihnen eine Krankenversicherungspflicht aufgrund des Alg-II-Bezugs ergeben (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB II)

Für Personen, die keine Leistungen erhalten, besteht in vielen Fällen eine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen KV nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Darüber hinaus wird für Personen, die nicht hilfebedürftig nach SGB II oder XII sind, die Möglichkeit zum Beitritt zur Freiwilligen KV eingeführt, sofern schon ED-Behandlung oder AZR-Erfassung erfolgt sind (§ 417 SGB V).

Der GKV-Spitzenverband hat zu diesen neuen Regelungen und darüber hinaus zu Fragen der studentischen Versicherung und der Familienversicherung ein Rundschreiben veröffentlicht.