Erster Schritt zur Abschaffung der Kostenheranziehung junger Menschen im SGB VIII ist getan

Der Bundestag hat am 10.11.2022 dem Gesetzentwurf zur Abschaffung der Kostenheranziehung für junge Menschen, die Leistungen der Jugendhilfe erhalten, zugestimmt.

Nachdem der Bundestag dem Gesetzentwurf einstimmig beschlossen hat, bedarf es nun noch der Zustimmung im Bundesrat, welche im Dezember erfolgen soll, damit das Gesetz dann zum 1.1.2023 tatsächlich in Kraft treten kann. Die Bundesländer sind aufgerufen, dem einstimmigen Votum des Bundestages zu folgen und dem Gesetz und somit den jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe keine weiteren Steine in den Weg zu legen.

Der Gesetzgeber sieht mit der Änderung vor, die einkommensabhängige Kostenheranziehung von jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII im Rahmen der stationären und teilstationären Kinder- und Jugendhilfe abzuschaffen und hebt den Tatbestand der Kostenheranziehung von Ehegatten und Lebenspartnern entsprechend ganz auf. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass junge Menschen in stationärer Unterbringung, Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII sowie Ehegatten und Lebenspartner vollständig, zumindest über ein selbst erzieltes Einkommen, verfügen können und dieses nicht mehr durch das Jugendamt herangezogen werden kann. Besonders erfreulich ist, dass der Gesetzentwurf -quasi in letzter Minute- auf Beschluss des Familienausschusses im Bundestag noch um die Regelungen zur teilweise Nichtheranziehung des Ausbildungsgeldes gemäß SGB III ergänzt werden konnte. Eine drohende Ungleichbehandlung zwischen jungen Menschen, die eine Ausbildungsvergütung im Rahmen einer betrieblichen regulären Ausbildung und somit ein Einkommen erhalten und jungen Menschen, die im Rahmen einer geförderten Ausbildung nach SGB III ein Ausbildungsgeld, was wie ein Unterhalt gilt, bekommen, konnte damit abgewendet werden.