Bundesweites Verzeichnis der ambulanten Pflege- und Betreuungsdienste

Vom 1. Januar 2023 an müssen alle Mitarbeiter*innen, die bei einem ambulanten Pflegedienst abrechenbare Leistungen erbringen, mit einer lebenslangen Beschäftigtennummer (LBNR) und ihren Qualifikationen in einem bundesweiten Verzeichnis der ambulanten Pflege- und Betreuungsdienste (BeVaP) eingetragen werden.

 

Das Registrierungsverfahren beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist bereits für einige Bundesländer gestartet. In Mecklenburg-Vorpommern wird es vom 1. Oktober 2023 an verpflichtend.

Mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG, 2020) wurde das BfArM damit beauftragt, ein bundesweites Verzeichnis der ambulanten Pflege- und Betreuungsdienste der dort beschäftigten Personen, die bestimmte Leistungen erbringen, sowie der Pflegekräfte, mit denen die Pflegekassen Verträge nach § 77 Abs. 1 SGB XI abgeschlossen haben, zu errichten (§ 293 Abs. 8 SGB V). Laut Gesetzesbegründung dienen die Angaben der Transparenz und sind für eine effektive und effiziente Abrechnungs­prüfung erforderlich. Die Kosten zur Führung des Verzeichnisses trägt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

Wen betrifft es?
Es betrifft ambulante Pflegedienste, die nach § 72 Abs. 1 SGB XI zugelassen sind oder ambulante Leistungserbringer, mit denen die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 Satz 1 (HKP) abgeschlossen haben.

Das Verzeichnis enthält die Personen und Pflegekräfte, die bei angeführten ambulanten Leistungserbringern beschäftigt sind und die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V, außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V oder Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 Abs. 1 SGB XI erbringen (§ 293 Abs. 8 Nr. 2 SGB V). Zudem betrifft es die Einzelpersonen, die häusliche Pflege auf Grund eines Vertrages mit der Pflegekasse erbringen (§77 SGB XI; § 293 Abs. 8 Nr. 3 SGB V).

Folgende Angaben sind in dem Verzeichnis enthalten:

  • lebenslange Beschäftigtennummer (LBNR),

  • Vorname und Name,

  • Geburtsdatum,

  • Bezeichnung der abgeschlossenen Berufsausbildung und das Datum des jeweiligen Abschlusses (Datum der Urkunde) sowie

  • Bezeichnung abgeschlossener Zusatzqualifikationen und das Datum des jeweiligen Abschlusses

Dabei wird die LBNR neu generiert und gilt personenbezogen ein ganzes Berufsleben.

Pflicht für Mecklenburg-Vorpommern ab 1. Oktober 2022


Für einige Bundesländer, aber nicht für Mecklenburg-Vorpommern, gilt bereits jetzt schon die Regelung, dass Mitarbeiter*innen sich beim BfArM registrieren lassen müssen. Für Mecklenburg-Vorpommern ist es ab dem 1. Oktober 2022 verpflichtend – der Anmeldungsprozess kann aber auch schon eher durchgeführt werden.

Ausführliche Informationen sind auf der Homepage des BfArM zu finden. Zudem steht ein Helpdesk zur Verfügung. Die Kontaktmöglichkeiten wurden aktualisiert. Es sind nun auch telefonische Sprechzeiten angegeben:
Internetadresse: https://www.bevap-bund.de 
E-Mail: bevap@bevap-bund.de
Telefon: 0228-99 307 4711 (Sprechzeiten montags bis donnerstags von 09:00 bis 13:00 Uhr)

Den vollständigen FAQ-Katalog finden Sie unter dem Reiter "Hilfe": https://www.bevap-bund.de/hilfe. Zudem ist über diese Seite auch die Anmeldung zur Registrierung möglich.

Vom 1. Januar 2023 an können erbrachte Leistungen nur noch mit der lebenslangen Beschäftigtennummer (LBNR) abgerechnet werden.