Bedarfe für Unterkunft und Heizung: Gesamtangemessenheitsgrenze in analoger Anwendung

Die Kosten für Unterkunft und Heizung im Bereich des SGB XII können auch in diesem Rechtskreis nach dem § 22 Abs. 10 SGB II analog angewendet werden.

Das Urteil, sowie den Runderlass der Fachaufsicht des Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg -Vorpommern haben wir Ihnen hinterlegt. Der Gesetzgeber stärkt mit der Entscheidung eine Homogenität in den Bereichen des SGB XII und SGB II. Diese Entscheidung bezieht sich auf Wohnraum des allgemeinen Wohnungsmarktes.