Auswirkungen des Ausschlusses von §181 BGB auf die Förderung durch Aktion Mensch, Aktion Mensch Stiftung und Stiftung Deutsches Hilfswerk

Für eine Förderung durch die Aktion Mensch, die Aktion Mensch Stiftung und die Stiftung Deutsches Hilfswerk müssen die Satzungen/Gesellschaftsverträge des Antragsstellers besondere Bedingungen zu §181 BGB erfüllen.

Der § 181 BGB verbietet sogenannte Insichgeschäfte. Jedoch können Vereinssatzungen und Gesellschafterverträge Ausnahmen von diesem Verbot zulassen.

Die generelle Erlaubnis von Insichgeschäften führt aber zum Ausschluss der Förderung durch AM und DHW.

Der Förderfähigkeit steht nicht entgegen, wenn eine partielle Befreiung für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Institutionen erteilt wird.

Empfohlen wurde bisher die Formulierung: „Die Vorstandsmitglieder/Geschäftsführer sind für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit“. Zunehmend lehnen Handelsregister die Eintragung einer solchen Regelung als zu unbestimmt ab.

Um die Antragstellung zu erleichtern und keine zusätzlichen Verzögerungen bei der Eintragung in das Handelsregister/Vereinsregister zu erzeugen, sollte deshalb folgende Formulierung in Betracht gezogen werden:

„Für ein einzelnes Rechtsgeschäft können die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder (bzw. der/die Geschäftsführer*in) jeweils durch Beschluss der Mitgliederversammlung (bzw. der Gesellschafterversammlung) von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.“

Die Geltung oder auch die eingeschränkte Geltung des § 181 BGB wird auch bei der Aufnahme in den Paritätischen thematisiert. Dies ist ein von der Förderung durch AM und DHW zu trennender Vorgang. Formulierungen, die im Aufnahmeverfahren vom Paritätischen akzeptiert wurden, sichern nicht automatisch die Förderfähigkeit. Dafür sind allein die jeweils aktuellen Regelwerke von AM und DHW maßgebend.

Quelle: Der Paritätische Gesamtverband