Änderungen an der Corona-Reha-Verordnung

Am 15. September 2020 wurde die 1. Änderung an der “Verordnung zur Regelung der Besuchs-, Betretens- und Leistungsbeschränkungen in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit denen ein Vertrag der Kostenträger nach § 111 oder § 111a SGB V besteht (Reha-VO)“ veröffentlicht.

Mit der Änderung wurde § 1 Nr. 1 der bisherigen Verordnung gestrichen. Somit entfällt die bisherige Regelung, wonach die Unterbringung der Patient*innen grundsätzlich in Einzelzimmern oder in Doppelzimmern in Einfachbelegung zu erfolgen hatte. Zudem wurden die Regelungen für Gruppentherapien gelockert und (Verbots-) Regelungen zur Aufnahme von Patient*innen aus Corona-Risikogebieten aufgenommen. Den Wortlaut der 1. Änderungen finden Sie hier.

Die Neue Verordnung finden Sie hier.

Den Text der bisherigen Verordnung finden Sie hier.