Voraussetzungen zur Nutzung von elektronischen Kassen ab 2023

Nach der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) müssen elektronische Kassen seit dem 1. Januar 2020 eine technische Sicherheitseinrichtung (kurz TSE) enthalten. Vom 1. Januar 2023 müssen alle elektronischen Kassen mit einer TSE ausgestattet sein.

Seit 2017 gilt die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) in Deutschland. Diese beinhaltet, dass digitale, laufende Geschäftsvorfälle oder andere digitale Vorgänge (z.B. ec-Zahlungen) vollständig, unverändert und manipulationssicher auf einem speziellen Speichermedium gespeichert werden müssen, um Steuerbetrug und Geldwäsche zu verhindern. Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, müssen elektronische Kassen seit dem 1. Januar 2020 eine technische Sicherheitseinrichtung (kurz TSE) enthalten. Die TSE ist ein Sicherheitsmodul, welches alle neuen Kassen haben bzw. bei älteren Kassen nachgerüstet werden kann. Vom 1. Januar 2023 müssen alle elektronischen Kassen mit einer TSE ausgestattet sein.

Gemeinnützige Vereine sind ebenfalls bis zum 1. Januar 2023 dazu verpflichtet, nur noch elektronische Kassen mit TSE zu verwenden.  Diese Verpflichtung ergibt sich immer dann, wenn in einem Bereich eine Steuerpflicht ausgelöst wird (z.B. Körperschaftsteuer- oder Umsatzsteuerpflicht) und Barzahlungen möglich sind. Eine Steuerpflicht liegt bei gemeinnützigen Einrichtungen in den Zweckbetrieben, der Vermögensverwaltung und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben vor. Und die Pflicht besteht für alle Personen (natürliche und juristische) unabhängig von der Unternehmens- oder Gesellschaftsform.

Allerdings besteht keine gesetzliche Pflicht zur Nutzung von elektronischen Kassen. Alternativ ist es zulässig, eine offene Ladenkasse zu führen oder generell auf Barzahlungen zu verzichten (die Kasse ist entsprechend einzustellen, dann ist eine TSE-Sicherung nicht mehr erforderlich). Es obliegt allen Personen, die nicht Buchführungspflichtig nach der Abgabenordnung oder anderen Gesetzen (z.B. Handelsgesetzbuch oder GmbH-Gesetz) sind, selbst zu entscheiden, wie die Führung von steuerrechtlichen Aufzeichnungen von Geldgeschäften vorgenommen werden soll.

Weitere Informationen finden Sie dazu in den Vereinsnews des Finanzministeriums M-V.

Hier finden Sie das  „Merkblatt zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung“ des Finanzministeriums M-V.