Zu diesem Zweck wird der Kinderzuschlag erhöht und neugestaltet sowie die Lesitungen des Bildungs- und Teilhabepakets verbessert.
Der Kinderzuschlag beträgt pro Kind bis zu 185 Euro monatlich und wird mit dem Kindergeld ausgezahlt. Bei mehreren Kindern setzt sich der Gesamtkinderzuschlag aus der Summe der einzelnen Kinderzuschläge zusammen.
Voraussetzungen für den Kinderzuschlag durch die Familienkasse sind:
- Das Kind lebt im Haushalt,ist unverheiratet und unter 25Jahre alt.
- Das Kind bezieht Kindergeld
- Mindesteinkommen 600 € bei Alleinerziehenden, 900 € bei Paaren
- Kein Überschreiten der individuellenHöchsteinkommensgrenze (Entfällt zum 01.01.2020)
- Mit Kinderzuschlag besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. (Neu ab 01.01.2020: erweiterter Zugang)
Über den Link auf den KiZ-Lotsen unter www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse kann einfach festgestellt werden, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag in Betracht kommt.
Weitere Informationen finden Sie in diesem Flyer und dem Merkblatt zum Kinderzuschlag
Ab 1. Juli 2019 kann das Merkblatt über www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/merkblatt-kinderzuschlag/73908 auch in gedruckter Form bestellt werden. Außerdem kommen Sie über den Link www.familienportal.de/familienportal/familienleistungen/kinderzuschlag auf das Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit weiteren Informationen zum Kinderzuschlag.
Detaillierte Informationen zur Antragstellung sowie zu den regional zuständigen Familienkassen erhalten Bürgerinnen und Bürger unter
www.familienkasse.de bzw. unter www.kinderzuschlag.de.
Bitte geben Sie diese Informationen zum Kinderzuschlag innerhalb Ihrer Organisation an alle zuständigen Stellen sowie an potentiell berechtigte Familien, mit denen Sie in Ihrer täglichen Arbeit zusammen kommen, weiter. Denn Familienleistungen helfen Familien nur, wenn sie den Familien bekannt sind und von ihnen genutzt werden.